weico hat am 31.08.2014 - 23:32 folgendes geschrieben:
Quote
aprecio hat am 31.08.2014 - 19:38 folgendes geschrieben:
..du hast ja schon jetzt ein festes Sozialeinkommen.Warum verwirklichst du All dies tollen Dinge nicht...? smiley
weico
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diese tollen dinge - bei dir hört es sich nach so viel an - habe ich gemacht, als ich knapp über 20 war.
nun widme ich mich anderem. zum beispiel beschreibe ich bildhaft wie ich dir ein soziales einkommen für deine os parietale besorgen kann - ich gebe mir ganz fest mühe, so hat deine frau auch spass daran, oder sie widmet sich wie üblich der fernsteuerung.
Aquater. Anerkennung und Vaterschaftsurteil
I. Gemeinsame Erklärung der Eltern
1 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande.
2 In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie:
- 1.
- bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und
- 2.
- sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.
3 Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern von der Kindesschutzbehörde beraten lassen.
4 Geben die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung ab, so richten sie sie an das Zivilstandsamt. Eine spätere Erklärung haben sie an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten.
5 Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu.
1 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
II. Entscheid der Kindesschutzbehörde
1 Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen.
2 Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist.
3 Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts.
die neue version diskriminiert weiterhin den vater aufgrund des geschlechts, weil es nicht grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht anerkennt.
so wird der behördenapparat beibehalten. die anwältelobby hält sich das recht vor, in jedem fall arbeit leisten zu müssen (einkommen für anwälte und gerichte zu generieren).
die frau kann weiterhin irgendwelche behauptungen in den raum stellen, die staatsanwaltschaft einschalten, die dann einfach mal drauflos eine busse ausstellt, ohne irgendwelche beweise oder protokolle ein zu fordern, die behörden beinflussen, rufmord betreiben, das milizsystem einschalten, den vater arbeitslos machen, sollte er die richter darauf hinweisen, dass sie menschenrecht verletzen, 1.5 jahre ein verfahren führen, um an ein brauchbares arbeitszeugnis zu gelangen, das dann schliesslich trotzdem noch schreibfehler enthält...
alle pauschal zum psychiater schicken, damit auch diese dann etwas verdienen und alle dafür bezahlen lassen, indem die menschenrechte abgeschaft werden.
aber verpetz mich nicht beim tierschutzverein, weico, ok?