Steuern sparen

  • Wie Sie richtig Steuern sparen

    Anlagen haben einen anderen Effekt als Zinserträge oder PK-Gelder


    ZÜRICH Thomas Metzger, Steuerexperte beim VZ Vermögenszentrum, weiss aus Erfahrung: «Es ist nicht sinnvoll, Anlagen zu tätigen, nur weil sie Steuersparmöglichkeiten eröffnen.» Die Anlagestrategie muss in erster Linie den persönlichen Verhältnissen angepasst werden. Dabei spielen das Alter, die familiäre Situation, die Höhe von Einkommen und Vermögen und die Risikoneigung des Anlegers die entscheidende Rolle. Erst wenn die Anlage- oder Sparstrategie nach diesen Kriterien festgelegt ist, sind auch die Steuerfolgen zu prüfen und zu optimieren. Dabei muss man folgende Punkte beachten:


    Einkommenssteuer: Kurs- und Währungsgewinne sind für Private bei allen Anlageformen steuerfrei. Die Zins- oder Dividendenerträge dagegen sind steuerpflichtig. Das gilt für Aktien und Obligationen ebenso wie für Anlagefonds.


    Vermögenssteuer: Die Kantone verlangen auf dem Wert der Anlagen per Ende Jahr auch noch eine Vermögenssteuer. Das Vermögen ist aber erst ab einem bestimmten Betrag steuerpflichtig. Vorsorgegelder: Das im Rahmen der 2. und der Säule 3a angesparte Kapital wird erst bei der Auszahlung und dann zu einem Vorzugssatz getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Immobilien: Wer eine Immobilie kauft, kann die Schuldzinsen für die Hypothek sowie die Unterhaltskosten vom Einkommen abziehen. Die Hypothekarschuld reduziert das Vermögen. Mieteinnahmen oder Eigenmietwert müssen als Einkommen versteuert werden.


    Fazit: Aus steuerlicher Sicht ist es angezeigt, möglichst hohe, steuerfreie Kapitalgewinne zu erzielen. Im Gegenzug sollte darauf geachtet werden, dass sich die steuerpflichtigen Erträge – Dividenden, Zinsen – nicht überproportional verhalten. Dieses Vorgehen birgt für den Anleger jedoch Gefahren. Der Grund: Kapitalgewinne sind nur mit Risiko zu erzielen, können sich also leicht auch in Kapitalverluste verwandeln.

  • Die besten Tipps zum Steuern sparen

    Durch geschickte Vorkehrungen bis zum Jahresende lassen sich ganz legal Steuern sparen. cash hat die wichtigsten Steuer-Spartipps zusammengestellt.


    Wenn die Steuererklärung Anfang Jahr ins Haus flattert, ist es zu spät zum Steuern sparen. Wer aber noch vor Jahresende mögliche Massnahmen trifft, kann unter Umständen viel Geld einsparen.


    Steuern spart man mittels einer vorausschauenden Planung. Es geht darum, während des Jahres steuerfreie Einkünfte zu generieren und das Terrain für Abzugsmöglichkeiten vorzubereiten, die die Steuerprogression brechen. Wie stark man von Steuerreduktionen profitieren kann, hängt von der individuellen Situation ab (siehe dazu Dos and Don'ts beim Pensionskasseneinkauf). Die nachfolgenden Tipps sind deshalb nach Kategorien von Steuerpflichtigen geordnet.


    Tipps für alle Steuerpflichtigen


    Dritte Säule einzahlen: Beiträge in die dritte Säule sind voll vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig. Für Erwerbstätige mit Pensionskasse ist der Abzug für das Jahr 2013 auf maximal 6739 Franken festgelegt (siehe auch Ratgeberartikel Konto oder Wertschriften für die Säule 3a? und Anlagevarianten in der 3. Säule).


    Allgemeine Abzüge: Wenn Sie nicht nur von den Pauschalabzügen Gebrauch machen wollen (z.B. Kosten für Weiterbildung und Umschulung, Fremdbetreuung der Kinder, Krankheit und Unfall, Versicherungsprämien, Wertschriftenverwaltung, Sozialabzüge usw.), weil die effektiven Kosten höher sind als der Pauschalabzug, so sammeln Sie alle Belege dafür, um die effektiven Kosten geltend machen zu können.


    Versicherungsprämien: Die Prämien für die Kranken-, Unfall-, Lebens- und Rentenversicherung sind bis zu einem vorgegebenen Maximalbetrag abzugsfähig. Für die direkte Bundessteuer beträgt der höchtmögliche Abzug 1700 Franken für ledige Steuerpflichtige, bei Verheirateten liegt die Obergrenze bei 3500 Franken, jeweils inklusive Erträgen aus Bank- und Sparkonten.


    Spenden: Gutes tun und Steuern sparen ist möglich. Spenden an gemeinnützige Organisationen, in vielen Kantonen auch an Parteien und Gewerkschaften, sind bis zu maximal 20 Prozent des Reineinkommens abzugsfähig.


    Abzug für das Arbeitszimmer: Bei regelmässiger Arbeit zu Hause ist ein Abzug für das Arbeitszimmer zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Die Arbeit im Büro muss z.B. aufgrund des langen Arbeitswegs (Faustregel: mehr als eine Stunde), fehlender Ruhe oder fehlendem Arbeitsplatz unzumutbar sein, es muss ein wesentlicher Teil des Gesamtpensums sein (meist 40 Prozent), es braucht einen spezifisch eingerichteten Raum, der ausschliesslich als Arbeitszimmer dient. Wer diesen Abzug geltend macht, verzichtet im Gegenzug auf die Berufsauslagepauschale, darf dafür aber alle weiteren Berufsauslagen für Computer, Fachzeitschriften, Telefonate sowie anteilige Nebenkosten für Heizung, Reinigung und Beleuchtung des Arbeitszimmers geltend machen.


    Einkauf in die Pensionskasse: Wer kann, sollte freiwillige Beiträge in die Pensionskasse einzahlen, die wie die Säule 3a voll abzugsfähig sind. Der maximal mögliche Betrag lässt sich bei der Pensionskasse anfragen. Für den optimalen Steuereffekt macht man am besten gestaffelt jedes Jahr eine Einzahlung. Achtung: Prüfen Sie vor der Einzahlung den Gesundheitszustand ihre Pensionskasse. Denn wenn Sanierungen oder Teilliquidationen drohen, zahlen Sie mit dem getätigten Einkauf mit!


    Umweltfreundliches Auto: Wer ein energieeffizientes Auto mit weniger PS und tieferem Gewicht fährt, spart steuern. In der Vermögenssteuer nicht vergessen, den Wert des Autos jedes Jahr weiter abzuschreiben (z.B. 40 Prozent in Zürich, 35 Prozent in Bern).


    Umzug: Mit einem Wechsel in eine steuergünstige Gemeinde lassen sich Tausende von Franken einsparen. Alleine der Umzug von der Stadt Zürich nach Zug bringt eine Reduktion der Steuerbelastung von fast 40 Prozent. Wichtig: Wer im Laufe eines Jahres in einen anderen Kanton wechselt, wird für das ganze Jahr vom Steueramt des neuen Wohnorts veranlagt.


    Schulden: Grundsätzlich können Schulden wie Hypotheken, Privatdarlehen, Kleinkredite und weitere belegbare Ausstände von den Steuern abgezogen werden. Diese Abzüge reduzieren das Vermögen und damit die Vermögenssteuer. Zudem ist es auch zulässig, sämtliche geschuldeten Zinsen vom Einkommen abzuziehen, solange die Obergrenze nicht überschritten wird. Diese liegt bei 50'000 Franken plus Vermögenserträge.


    Vorzeitig Steuern bezahlen: Wer im voraus Steuerbeiträge bezahlt, wird in der Regel mit einem Vorzugszins belohnt. Denn je nach Kanton verrechnet die Steuerverwaltung einen Zins für vorzeitig einbezahlte Steuern. Diese Zinsen sind meist höher als die von den Banken bezahlten Zinsen. Achtung: Es wird empfohlen, nicht mehr als den provisorischen Betrag einzuzahlen. Meist werden überschüssige Einzahlungen wieder rückerstattet. Einzelne Kantone wie Zug und Schwyz gewähren bei Zahlung bis Jahresmitte sogar ein Skonto von bis zu zwei Prozent.



    Tipps für Leute mit Wertschriftenportfolio


    Obligationen verkaufen: Grundsätzlich gilt, dass Zinsen und Dividenden vom Wertpapierbesitzer im Zeitpunkt der Fälligkeit zu versteuern sind. Wer Obligationen vor dem Zinstermin verkauft, erhält die im Verkaufspreis eingerechneten, aufgelaufenen Zinsen (Marchzinsen) steuerfrei. Aber Achtung: Ein systematischer Verkauf jedes Jahr gilt als Steuerumgehung und wird besteuert.


    Tiefzinsobligationen: Bei Tiefzinsobligationen ist der erzielte Kursgewinn steuerfrei, sofern es sich nicht um eine überwiegend einmalverzinsliche Obligation handelt (Auskunft geben die Banken). Erträge aus SICAV-Fonds können in einigen Kantonen steuerfrei sein.



    Tipps für Hauseigentümer


    Planung Liegenschaftsunterhalt: Besitzer von in- und ausländischen Immobilien können in den meisten Kantonen und beim Bund jedes Jahr entscheiden, ob sie den Pauschalabzug oder die effektiven Unterhaltskosten geltend machen wollen. Deshalb gilt: Planen Sie den Unterhalt so, dass Sie Jahre mit kleinem Unterhalt (Pauschalabzug) und Jahre mit grösserem Unterhalt (effektive Kosten) bilden. Grössere Renovationen werden am besten über mehrere Steuerjahre gestaffelt. Massgebend für die Steueranrechnung ist das Datum der Handwerkerrechnungen.


    Hypothekarschuld anpassen: Sie können ihre Säule 3a oder auch Pensionskassengelder alle fünf Jahre zur Amortisation von Hypotheken einsetzen. Bei den momentan tiefen Zinsen lohnt sich dies eventuell aus steuerlicher Sicht. Umgekehrt können hohe Hypothekarzinsen tiefere Steuern bedeuten, vorausgesetzt, der Abzug übersteigt den Eigenmietwert. Sprechen Sie mit der Bank über die optimale Höhe der Hypothek.


    Unternutzungsabzug für Eigenheim: Wenn Sie ein Zimmer in Ihrem Eigenheim nicht mehr nutzen, weil beispielsweise eines Ihrer Kinder ausgeflogen ist, können Sie einen Unternutzungsabzug geltend machen. So wird der steuerbare Eigenmietwert verringert.


    Tipps für die Pensionierung


    Vorsorgebezüge staffeln: Lassen Sie sich einen Teil ihrer Vorsorgeguthaben aus der 2. und 3. Säule schon vor der Pensionierung auszahlen. Die Staffelung der Bezüge senkt die darauf erhobenen Steuern beträchtlich.


    Schenkung richtig planen: In vielen Kantonen ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer an direkte Nachkommen abgeschafft worden. Auch die Freibeträge haben viele Kantone neu festgelegt. Achten Sie darauf, dass Sie solche Freibeträge auf allen Stufen optimal ausschöpfen (z.B. zuerst der Ehefrau, dann den Kindern schenken).


    Tipps für Selbständige


    Rechtsform der Firma prüfen: Die Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH könnte steuerlich vorteilhaft sein. Verschiedene Kantone erlauben, auch Architekturbüros, Arztpraxen und Anwaltskanzleien in Aktiengesellschaften umzuwandeln. Dann werden die privaten Einkünfte am Wohnsitz und die Gewinne am Firmensitz versteuert. Die Gewinnsteuer ist tiefer als die Einkommenssteuer. Mit der Privilegierung der Dividendeneinkommen beim Bund und in den meisten Kantonen sind Einzelfirmen steuerlich nicht mehr besser gestellt als AG und GmbH.



    Steuerspareffekt mit Steuerrechner abschätzen


    Steuern sparen können alle steuerpflichtigen Personen. Je höher jedoch ihr steuerbares Einkommen ist (höhere Progression), desto effektiver ist eine konsequente Steuerplanung. Der cash-Steuerrechner gibt Ihnen einen Anhaltspunkt, wie effektiv Steuereinsparungen für Sie sind.
    Und so gehen Sie vor: Geben Sie im cash-Steuerrechner die verlangten Daten zu Ort, steuerbarem Einkommen und Vermögen auf Basis der letzten Steuerrechnung ein und merken Sie sich den errechneten Totalsteuerbetrag (1). Rechnen Sie alles nochmals durch mit dem kleinen Unterschied, dass Sie das steuerbare Einkommen um 1000 Franken erhöhen. Errechnen Sie die Differenz zwischen dem nun erhaltenen Totalsteuerbetrag (2) und (1). Die Differenz dividiert durch 1000 ergibt ihren ungefähren Grenzsteuersatz. Beispiel: Die Differenz zwischen (2) und (1) ergibt 320 Franken. 320:1000=0,32, was bedeutet, dass Sie mit jedem Franken, um den Sie das steuerbare Einkommen reduzieren können, 32 Rappen an Steuern sparen!


    http://www.cash.ch/news/front/…teuern_sparen-3150421-449

  • Steuerbelastung in der Schweiz ist laut OECD gesunken

    n den meisten Industrieländern ist der Anteil der Steuern und Sozialabgaben an der Wirtschaftskraft spürbar gestiegen. Im OECD-Schnitt kletterte er 2012 auf 34,6 Prozent von 34,1 Prozent im Jahr davor. In der Schweiz liegt die Steuerbelastung gemessen am Bruttoinlandprodukt (BIP) bei vergleichsweise tiefen 28,2 Prozent.

    Damit ist sie gegenüber 2011 um 0,4 Prozent gesunken, wie die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) am Dienstag mitteilte.


    Auch im Vergleich mit den Nachbarländern liegt die Schweiz gut da. Die OECD hat für Frankreich ein Verhältnis Steuerbelastung/BIP von 45,3 Prozent berechnet.


    In Italien liegt dieser Wert bei 44,4 Prozent, in Österreich bei 43,2 und in Deutschland bei 47,6 Prozent. OECD-weit liegt die Steuerbelastung in Dänemark und Belgien mit jeweils 48 Prozent am höchsten.


    Als Grund für die höheren Steuerbelastung im OECD-Raum nannte die Organisation einerseits steigende Steuereinnahmen, andererseits die schrumpfende Wirtschaftsleistung in einigen Staaten. (SDA)


    http://www.blick.ch/news/wirts…d-gesunken-id2582213.html

  • man kann alles schönreden

    in manchen ländern werden die steuern direkt vom lohn abgezogen, ohne dass man viel zeit dafür investieren müsste und ohne dass ein anwalt oder treuhänder mitverdient.


    man kann sich in anderen ländern darauf verlassen, dass man einen nettobetrag auf dem konto hat und sollte aufgrund einer einkommensveränderung ein guthaben resultieren, wird der saldo auf das konto des steuerzahlers gutgeschrieben - nicht für die nächste abrechnung zurückbehalten.

  • Eine saubere Dokumentation hilft Steuern sparen

    Steuererklärung – Das korrekte und vollständige Ausfüllen der Steuererklärung setzt eine gute Dokumentation voraus. Gerade Eigentümer von Immobilien können mit einer solchen sicherstellen, dass sie sämtliche abzugsfähigen Aufwendungen steuerlich geltend machen können.


    http://www.hev-schweiz.ch/home/aktuell/artikel/?tx_ttnews[tt_news]=7149&cHash=c8461b30bb3a066199479614c8ae07f1

  • «Das Leben nicht mit den Steuern steuern»

    Steuerexperte Hans Schoch nennt die häufigsten Fehler beim Ausfüllen der Steuererklärung, gibt Tipps und Tricks – und erklärt, wie sich eine gute Zahlungsmoral auf die Psyche auswirken kann.


    Welches sind gemäss Ihrer Erfahrung die grössten Fehler beim Ausfüllen der Steuererklärung?


    Hans Schoch*:
    Das unabsichtliche Nichtdeklarieren von Vermögens- und/oder Einkommenspositionen kommt sehr oft vor.


    Wie lässt sich das vermeiden?
    Eine Plausibilisierung der deklarierten Werte vor der Abgabe der Steuererklärung könnte oft viele Fehler verhindern. Die ungefähre Verbrauchsgrösse ergibt sich durch folgende einfache Rechnung: Vermögen per 1. Januar plus liquides Einkommen minus Vermögen per 31. Dezember. Zeigt das Resultat eine vernünftige Grösse, kann davon ausgegangen werden, dass die Angaben in der Steuererklärung richtig sind und keine Positionen vergessen gingen.


    Umgekehrt deklariert manch ein Steuerpflichtiger zu viel, weil er die Abzugsmöglichkeiten nicht ausschöpft. Wo liegen die grössten Steuerabzugsmöglichkeiten für Private?
    Grosse Abzugsmöglichkeiten bieten zum Beispiel die 2. Säule und die Säule 3a sowie die Unterhaltskosten von Liegenschaften. Grundsätzlich können Immobilienbesitzer die Kosten für den Unterhalt ihrer Eigentumswohnung oder ihres Einfamilienhauses steuerlich geltend machen, was in vielen Fällen ihr steuerbares Einkommen im Jahr des Ausgabenanfalls stark reduzieren kann. Besitzer von Wohneigentum sollten zudem prüfen, ob allenfalls ein Eigenmietwert-Abzug infolge Unternutzung möglich ist.


    Und wie sieht es bei Selbstständigerwerbenden aus?
    Grosses Abzugspotenzial ergibt sich, wenn sie sich freiwillig einer 2. Säule anschliessen und hierfür Beiträge und auch entsprechende Einkäufe steuerlich geltend machen. Betreiben sie ihre Vorsorge jedoch lediglich mit der Säule 3a, so sind jährliche Beiträge bis zu 20 Prozent des Gewinns, maximal 33'696 Franken möglich.


    Dagegen behaupten Angestellte oft, dass sie kaum Steuerabzugsmöglichkeiten haben. Zu Recht?
    Ich bin der Meinung, dass auch Angestellte ganz schön Steuern sparen können, indem sie zum Beispiel jährlich einen Betrag in die Säule 3a einzahlen – konkret maximal 6739 Franken – und indem sie, soweit dies möglich ist, Einkäufe von mehreren 1000 Franken in ihre 2. Säule vornehmen. Natürlich müssen diese Beträge beim späteren Bezug wieder versteuert werden. Das geschieht jedoch zu einem wesentlich tieferen Steuersatz. Zudem sind diese Gelder während der ganzen Dauer vermögenssteuerfrei und die Zinserträge einkommenssteuerfrei.
Weitere Abzugsmöglichkeiten sehe ich bei den Berufsauslagen.


    Nämlich?
    Hier gilt der Ratschlag, bei berufsbedingten Auslagen möglichst immer Belege und Quittungen zu verlangen und diese für Beweiszwecke aufzubewahren. Abzugsfähig sind, sofern diese Kosten belegt und als erforderlich begründet werden können, beispielsweise Auslagen für den Weg zur Arbeit (wie Velopauschale, ÖV-Gebühr oder Autospesen), Mehrkosten bei der auswärtigen Verpflegung (Verpflegungspauschale, Schicht- oder Nachtarbeit) sowie übrige erforderliche Kosten für die Berufsausübung (Fachliteratur, EDV-Hardware und -Software, privates Arbeitszimmer usw.). Die Abzüge dieser Position können vor allem bei auswärtigem Wochenaufenthalt, bei Pendlern sowie im Fall von grösseren Weiterbildungskosten ein erfreuliches Ausmass annehmen und somit die Steuerrechnung stark reduzieren.


    Ein anderer oft gehörter Steuertipp lautet, im Hinblick auf die Auszahlung von grösseren Beträgen aus der Säule 3a und der 2. Säule den Wohnort in einen steuergünstigen Kanton verlegen. Was halten Sie davon?
    Die steuerlichen Belastungen bei Auszahlungen aus der 2. Säule und der Säule 3a sind je nach Kanton sehr unterschiedlich und verleiten Steuerpflichtige immer wieder dazu, einen Wohnortswechsel ins Auge zu fassen. Als «ganzheitlicher» Steuerberater bin ich jedoch mit solchen Empfehlungen sehr zurückhaltend und beschränke meine Ratschläge für einen Umzug auf jene Fälle, bei denen aus anderen Gründen eine örtliche Veränderung sowieso geplant ist. Meine Devise lautet: «Man soll nicht das Leben mit den Steuern steuern.
»


    Soll man bei komplexen Steuerplanungsmassnahmen bereits vorgängig das Gespräch mit den Steuerbehörden suchen?
    Eine vorgängige Klärung eines Vorhabens mit dem zuständigen Steuerkommissär kann durchaus Sinn machen. Es wird jedoch zunehmend schwieriger, von den Steuerbehörden im Voraus verbindliche Zusagen zu bekommen – schon gar nicht auf «anonymer» Basis.


    Wenn ich aber konkret meine Steueroptimierungsvorhaben darlege, mache ich da die Behörde nicht unnötig auf mich aufmerksam?
    Die Überlegung, dass ich dadurch einen ruhenden Stein ins Rollen bringe, ist durchaus berechtigt. Komplexere Steuerplanungen sollten jedoch unbedingt mit entsprechenden Steuerfachleuten besprochen werden, um so die Machbarkeit wie auch das eventuell damit verbundene Restrisiko realistisch erkennen zu können.


    Lohnt es sich, möglichst frühzeitig die fälligen Steuern zu bezahlen?
    Ich gebe seit vielen Jahren immer wieder den Ratschlag, die Steuerrechnung so früh wie möglich zu bezahlen. Die Zinsgutschrift auf dem individuellen Steuerkonto ist sehr vorteilhaft, und das Gefühl, keine Steuerschulden zu haben grossartig. Und die Stimmung bei einer allfälligen Rückzahlung durch das Steueramt – sollte man sogar zu viel einbezahlt haben – ist schlichtweg grandios.


    http://www.handelszeitung.ch/i…en-steuern-steuern-566185

  • Gerichtskosten & Anwaltskosten

    Anwaltskosten zur Durchsetzung einer Forderung, die zu einem steuerbaren Einkommen führt, können grundsätzlich als Gewinnungskosten geltend gemacht werden.


    http://www.tagblatt.ch/altdate…leben/tb-le/art844,179626




    – Gerichts- und Anwaltskosten für Sicherung und Einforderung von Guthaben,


    http://www.bilanz.ch/steuern/1…ertipps-auf-sicherem-pfad

  • Gebundene Vorsorge 3a: Steuerabzug und Steuern sparen mit der 3a

    Durch diesen Abzug kann die jährliche Steuerrechnung, je nach persönlichem Grenzsteuersatz, beachtlich reduziert werden. Die dritte Säule hilft dadurch Steuern zu sparen und gleichzeitig für das Alter vorzusorgen.


    http://www.vorsorge-3a.ch/vors…paren-abzug-pro-jahr.html



    Die Leute, die wirklich langfristig orientiert sind, rechnen auch die Steuerersparnis in ihr Investment ein.


    Und diese Steuerersparnis hat es in sich.

  • Märkte und Meinungen: Steuern sparen bei der Vorsorge

    5.9.2014

    An einem Rechenbeispiel verdeutlicht sie die These, dass im Vorsorgevermögen rund die halbe jährliche Anlagerendite ausreicht, um im Vergleich besser abzuschneiden als bei einer privaten Anlage der Gelder. Dies liegt vor allem an den Steuervorteilen, die Pensionskasseneinkäufe bieten.


    http://www.nzz.ch/finanzen/ste…i-der-vorsorge-1.18374328



    Wir haben keine 2. Säule und darum alles in 3a. Das ist aber nicht so wichtig. Für mich lag es von Anfang an auf der Hand, dass man damit langfristig gut fährt.

  • Tipps und Tricks für die Steuererklärung

    Wo gibt es Sparpotenzial beim Ausfüllen der Steuererklärung und was sollten Aktienanleger ganz besonders beachten?


    Die Steuererklärung liegt zurzeit in vielen Schweizer Haushalten auf dem Küchen- oder dem Wohnzimmertisch zur Bearbeitung bereit. Ende März läuft die offizielle Einreichefrist ab. "Wir erleben oft, dass die Unterlagen lange liegen gelassen werden", sagt Thomas Wipf im cash-Talk. Der Inhaber der Treuhandgesellschaft Witreva empfiehlt hingegen, die Sache rasch an die Hand zu nehmen - und bereits im laufenden Steuerjahr die relevanten Belege und Papiere zu sammeln.


    Dazu gehören beispielsweise Ausgaben für eine Weiterbildung (inklusive Verpflegung, Material und Transport), Arzt- und Zahnarztbesuche oder gemeinnützige Spenden. Zudem kann durch die Einzahlung in ein Säule-3a-Konto doppelt profitiert werden. Einerseits ist ein Betrag von bis zu 6768 Franken vom Einkommen abziehbar. Andererseits bieten 3a-Konten viel attraktivere Zinsen als herkömmliche Sparkonten. "Allerdings muss das Geld bis spätestens am 31. Dezember bei der Bank eintreffen", sagt Thomas Wipf. Ebenfalls lohnt sich ein Vergleich der einzelnen Anbieter, da die Zinssätze stark variieren (mehr dazu hier).


    Unfall und Krankheit positiv nutzen


    Für Besitzer von Liegenschaften gilt: Unterhalts- und Renovationsarbeiten auf mehrere Steuerperioden verteilen, um die Steuerprogression zu umgehen, lohnt sich meistens. Gleiches gilt für die Einzahlung in die Pensionskasse. Diese Gelder werfen zudem mit 1,75 Prozent eine überdurchschnittliche Rendite ab.


    Gerne vergessen gehen auch die Kosten für Unfall und Krankheit. "Alle Belege sollten gesammelt werden. Denn Grundsätzlich ist alles abzugsfähig, was von der Versicherung nicht rückerstattet wurde", so der Steuerberater. Insbesondere im Bereich Zahnbehandlungen gäbe es durchaus Kosten, die einschenken würden. Gleiches gilt für Zinsen auf private Schulden. Sei es ein Fernseher auf Pump oder ein Darlehen vom Kollegen, beides kann abgezogen werden.


    Eine Lösung für Aktienbesitzer


    Wer sein Geld verwalten lässt, hat ebenfalls Sparpotenzial. Und zwar können pauschal 3 Promille der Verwaltungs- und Verwahrungskosten geltend gemacht werden, maximal aber 6000 Franken. Was diese Marke übersteigt, muss belegt werden.


    Fleissige Aktienbesitzer wissen, dass das Ausfüllen des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses mitunter sehr aufwendig sein kann. "Wir empfehlen den Leuten deshalb, bei der Bank einen Steuerauszug zu bestellen", sagt Wipf. Darauf sind sämtliche Wertschriften ersichtlich, in deren Besitz man während einer Steuerperiode war. Das sei meistens auch im Eigeninteresse, weil dann die Verrechnungssteuer sauber abgezogen werden könne.


    Im cash-Talk sagt Witreva-Geschäftsführer Thomas Wipf zudem, wann sich in Bezug auf Steuern sparen ein Gemeindewechsel lohnt und wann nicht.


    http://www.cash.ch/news/front/…uererklaerung-3293691-449

  • Steuern sparen: So gehts am besten

    SP-Nationalrätin Margret Kiener Nellen hat es vorgemacht: Wer Geld hat, kann massiv Steuern sparen.


    Allein auf Bundesebene stehen den Steuer­pflichtigen gegen hundert – legale – Schlupflöcher offen.


    SP-Nationalrätin Margret Kiener Nellen, scharfe Kritikerin ebendieser Steuerschlupflöcher, hat sich eines der besten bedient; trotz 12 Millionen Franken Vermögen und eines wohl nicht kleinen Einkommens bezahlten sie und ihr Mann 2011 keinen Franken an den Fiskus – weil sich ihr Mann in die Pensionskasse eingekauft hatte. Laut Martin Metzger, Steuerexperte beim VZ Vermögenszentrum, gibt es nur noch einen Steuerabzug für natürliche Personen, der ähnlich lukrativ sein kann: wenn ein Hausbesitzer seine Liegenschaft renoviert.


    Allein auf Bundesebene stehen den Steuer­pflichtigen gegen hundert – legale – Schlupflöcher offen. SP-Nationalrätin Margret Kiener Nellen, scharfe Kritikerin ebendieser Steuerschlupflöcher, hat sich eines der besten bedient; trotz 12 Millionen Franken Vermögen und eines wohl nicht kleinen Einkommens bezahlten sie und ihr Mann 2011 keinen Franken an den Fiskus – weil sich ihr Mann in die Pensionskasse eingekauft hatte. Laut Martin Metzger, Steuerexperte beim VZ Vermögenszentrum, gibt es nur noch einen Steuerabzug für natürliche Personen, der ähnlich lukrativ sein kann: wenn ein Hausbesitzer seine Liegenschaft renoviert.


    Parteien und Interessenverbände haben über die Jahre zahlreiche Steuerabzüge und -vergünstigungen geschaffen. So kann man in der Steuererklärung unter anderem gemeinnützige Spenden in Abzug bringen, Auslagen für die Kinderbetreuung oder die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz. Die meisten sind aber in der Höhe eng begrenzt. Für die 3. Säule können Angestellte für das Jahr 2014 bloss 6739 Franken in der Steuererklärung geltend machen, wenn sie politische Parteien unterstützen immerhin 10'100 Franken. Aber dieses Geld ist dann weg.


    «Das lohnt sich immer»


    Wer sich wie Kiener Nellens Mann hingegen in die Pensionskasse einkauft, kann so viel einbezahlen, wie es braucht, um seine Beitragslücke zu schliessen. Und die kann gross sein. Wie Martin Metzger sagt, ist es bei höheren Einkommen nicht unüblich, dass jemand mehrere Zehntausend oder gar Hunderttausend Franken einschiesst. Beitragslücken entstehen nicht nur, wenn jemand länger studiert oder eine Kinderpause macht, sondern auch durch Lohnerhöhungen. Dadurch steigt das voraussichtliche Altersguthaben, und es öffnet sich eine Lücke zum bisherigen, tieferen Altersguthaben.


    Grundsätzlich empfiehlt Metzger nach wie vor, sich in eine gute Pensionskasse einzukaufen – auch wenn heute die Gefahr besteht, dass ein Teil der Kapitalerträge von den Erwerbstätigen an die Rentner umverteilt wird. «Aus der steuerlichen Optik lohnt sich das immer», sagt er. Besonders attraktiv ist ein Einkauf für ältere Steuerpflichtige, denn dann ist ihr einbezahltes Kapital nicht lange gebunden.


    Steuerpflichtige, die zum Beispiel eine Aktiengesellschaft besitzen, können mit einem Einkauf in die Pensionskasse ihre Steuern weiter optimieren. Sie können sie auf jenes Jahr terminieren, in dem sie sich eine grosse Dividende auszahlen wollen, und sie so neutralisieren. «So kann man eine sehr schöne Steuer­ersparnis realisieren», sagt Metzger.


    Umzug ist am lukrativsten


    Das zweite grosse Steuerschlupfloch ist der Liegenschaftsunterhalt. Hausbesitzer dürfen so viel Geld in Abzug bringen, wie sie tatsächlich für Unterhalt und eine werterhaltende Erneuerung ausgegeben haben. Das ist vor allem für Eigentümer von älteren Mehrfamilienhäusern interessant. Sie können Jahr für Jahr eine Wohnung renovieren und so ihre Steuern über Jahre reduzieren.


    Aber gleichgültig, ob die Steuerpflichtigen Ausgaben für die 2. Säule oder den Liegenschaftsunterhalt geltend machen, für beides gilt: Je höher Einkommen und Vermögen des Steuerpflichtigen sind, desto stärker profitiert er. Zahlt der Einkommensmillionär 100'000 Franken in die Pensionskasse ein, übernimmt die ­öffentliche Hand davon indirekt 40'000 Franken. Bei einem Einkommen von 100'000 Franken ist es nur noch die Hälfte. Lassen sie sich nach der Pensionierung auszahlen, müssen sie es nur zu einem reduzierten Satz besteuern.


    Am nachhaltigsten senken Steuerpflichtige ihre Steuern allerdings mithilfe eines Umzugswagens. Der Steuerpflichtige mit 20 Millionen Vermögen aus der Stadt Zürich zieht mit Vorteil nach Stans, wo er jährlich 97'188 Franken weniger Steuern zahlt. Der Einkommensmillionär hingegen lässt sich mit Vorteil in Zug nieder. Dort spart er jährlich 151'304 Franken Steuern. In Genf hingegen zahlte er 55'701 Franken mehr.


    http://www.tagesanzeiger.ch/sc…-am-besten/story/19009424



    Von den Reichen lernt man sparen.



    Hier im Forum sind einige Faktenresistent.

  • Und der normale Büetzer ist wieder mal der Beschissene.



    Im Kanton Bern darf ab diesem Jahr bereits für die vergangene Steuerperiode jeder Normalverdiener, welcher am selben Ort wohnt wo er auch arbeitet, auf einen Schlag ca. Fr. 1'500.- mehr Steuern zahlen als vorher!


    Bei den Berufskosten wurde der Jahrelang gewährte Pauschalabzug abgeschafft. Jetzt sind dann noch die Autofahrer mit einem beschränkten Abzug an der Reihe...


    Jedem nach SKOS Richtlinien behandeltem Sozialfall mit einem Kind zu Hause bleibt mehr in der Tasche als dem normal verdienenden Mittelstandsbürger der täglich zur Arbeit geht. Das kann es nicht sein!!!!!! Ich leiste mir 1 Mal in der Woche ein Feierabend Bier. Meistens am Freitag pünktlich zum beginn des nass-kalten und verregneten Wochenendes. Und während der ganzen Woche sehe ich beim schönsten Sonnenschein zum Bahnhofkaffe rüber wie hunderte Sozialfälle, Alkoholiker und Drögeler den ganzen Tag an der Sonne Bier trinken, Tribolo-Lösi aufrubeln und mit den Hunden spielen. Daneben gleich noch eine Reihe Schwarzafrikaner welche schon mit der benötigten Ware bereit stehen. Alle in Lederjacken gehüllt, mit mindestens 2-3 Iphones (nicht 3, nicht 4 nicht 4s, oder 5s, natürlich das neue 6er evtl. gar das 7bner Modell), Sneakers für 250.- und Jeans von denen ich nur zu träumen vermag. Ab und zu hält auch mal ein Freund der Typen an, meistens ein 5er BMW oder so. Aber die werden ja sicherlich alle einer Arbeit nachgehen. Ich bilde mir das ganze natürlich irgendwie nur ein. Die haben sicher Überstunden abzubauen oder einfach mal Ferien. Vielleicht auch SUVA, IV, Krankheit oder sonst etwas schlimmes.


    Ich finde es auch extrem positiv das unsere Steuerverwaltung an Mehreinnahmen denkt und für all diese Sozialschmarotzer, Steuerverschwendungsprojekte, Militär, Bund, Politiker und Beamten die Steuern erhöht. Von irgendwo her muss ja das fehlende Geld herkommen. Ja bei der Unternehmenssteuerreform I die man dem Volk vorgelegt hatte waren es nicht 300 Millionen Mindereinnahmen, da hat sich eine Sekretärin an der Zahl vertan und eine kleine Null dahinter vergessen. Das kann ja mal passieren...


    Liebe Politiker. Macht nur so weiter. Die Zeit wird kommen wo sich das Volk nicht mehr alles gefallen lässt. Hier mal ein kleiner Vorgeschmack...



    https://www.youtube.com/watch?v=73AQNlsMlBg

  • Weil sie Steuern sparen wollen

    Bähnler verzichten auf ihr Gratis-GA


    Wer mindestens halbtags bei der SBB arbeitet, erhält ein gratis GA. Wegen einer neuen Steuerpraxis, die nächstes Jahr in Kraft tritt, gibt es jedoch zunehmend Anfragen zum Verzicht auf das GA.


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    Ab Anfang nächsten Jahres tritt eine neue Steuerpraxis in Kraft. Und die hat Folgen: Neu müssen nämlich 30 Prozent des GA-Wertes auf dem Lohnausweis versteuert werden. Bei einem 1.-Klasse-GA macht das rund 1800 Franken aus. Dadurch rutschen einige SBB-Kader, aber auch normale Angestellte, in eine höhere Steuerklasse. «Es gibt einzelne Anfragen zum Verzicht aus steuerlichen Gründen. Das effektive Ausmass wird sich aber erst im Jahr 2016 zeigen», bestätigt SBB-Sprecher Reto Schärli auf Anfrage von BLICK.


    Schon jetzt gibt es SBB-Angestellte, die auf das GA verzichten. Oder solche, die Anspruch auf ein 1.-Klasse-GA hätten, aber eines für die 2. Klasse wählen. Der Grund ist die aktuelle Steuerpraxis: Wer 40 Dienstfahrten oder mehr pro Jahr vorweisen kann, erhält das GA unversteuert als ­Deckung für die Reisespesen. Die anderen müssen das GA aber auf ihrer Steuererklärung ausweisen. Wer also privat wenig mit dem ÖV unterwegs ist und beruflich auch nicht Zug fährt, kann heute bei einem Verzicht Steuern sparen. «Rund 50 Prozent der Angestellten profitieren von der neuen Regelung. Und 50 Prozent werden schlechter gestellt», rechnet Schärli.


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    ..


    http://www.blick.ch/news/wirts…-gratis-ga-id4016658.html

  • Homeoffice und Negativzinsen: Das müssen Sie zur Steuererklärung in Corona-Zeiten wissen


    Kann man die Homeoffice-Kosten in der Steuererklärung vom Einkommen abziehen? Diese Frage beschäftigt derzeit viele Steuerpflichtige. Antworten dazu und weitere Steuer-Tipps im Überblick.


    27.01.2021 08:02


    Von Manuel Boeck


    Viele Arbeitnehmerinen und Arbeitnehmer haben in der Schweiz seit Beginn der Corona-Pandemie Erfahrung mit Homeoffice gemacht - freiwillig, vom Arbeitgeber dazu "ermuntert" oder auch schlichtweg verordnet. Mit den ins Haus geflatterten Steuerformularen oder dem Zugangscode zur Online-Steuererklärung bekommt das Thema eine zusätzliche Brisanz. Denn viele Steuerpflichtige fragen sich aktuell: Soll und kann ich die Homeoffice-Kosten in der Steuererklärung vom Einkommen abziehen?


    Hier wichtige Punkte, wie Steuerpflichtige ihre Abzüge optimieren und was speziell im Corona-Jahr zu beachten ist.


    1. Berufskosten - die Tücken des Homeoffice


    Für berufsbedingte Fahrkosten mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln können Steuerpflichtige bei der direkten Bundessteuer maximal 3000 Franken abziehen, Kantone kennen meist höhere Limiten. Bei der auswärtigen Verpflegung gilt ein pauschaler Steuerabzug von 15 Franken pro Tag - maximal 3200 jährlich. Verbilligt der Arbeitgeber jedoch das Essen, ist nur der halbe Abzug von 7,50 Franken zulässig.


    Bei der Bundessteuer können für die übrigen Berufskosten pauschal drei Prozent des Nettolohns abgezogen werden. Alternativ bietet sich die Geltendmachung der tatsächlich angefallenen Kosten an. Und hier kommt nun das Homeoffice ins Spiel.

    Folgende drei Bedingungen müssen für einen "Homeoffice-Abzug" erfüllt sein:
    1. Der Arbeitnehmer muss regelmässig einen wesentlichen Teil der beruflichen Arbeit zuhause erledigen - in der Regel 40 Prozent.
    2. Der Arbeitgeber stellt ihm keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung.
    3. Der Arbeitnehmer muss über einen Raum verfügen, der ausschliesslich oder vorwiegend als Homeoffice dient und nicht zu privaten Zwecken benützt wird.

    Zumindest die ersten beiden Bedingungen stellen im Corona-Jahr kein grosses Hindernis dar. Die Homeoffice-Empfehlung des Bundesrates hat den Weg dafür freigemacht. Sollten die Arbeitnehmer zusätzlich über ein separates Arbeitszimmer verfügen, sind die Kriterien zur Geltendmachung der Homeoffice-Kosten wie Miete, Beleuchtung oder Reinigung erfüllt. Laptop, Monitore und Internet sind abzugsfähig, sofern diese nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.


    Etwas diffuser ist die Situation in den Kantonen. Manche gewähren in der Corona-Lage generell einen Abzug für Homeoffice-Kosten, falls die dritte Bedingung erfüllt ist. Bern und Obwalden verlangen aber eine Bestätigung des Arbeitgebers. Die Berechnung der privaten Arbeitszimmerkosten unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Wichtig dabei: Die Steuerbehörden werden dann die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz und die auswärtigen Verpflegungskosten bei Homeoffice entsprechend kürzen.


    Kantone wie Zürich gewähren denn auch anstelle von Homeoffice-Kosten weiterhin Abzüge für die Verpflegung und die Fahrt ins Büro. Es gilt daher: Die Geltendmachung der effektiven Homeoffice-Kosten für Steuerpflichtige lohnt sich nur dann, sofern diese die Berufskostenpauschale übersteigen und eine allfällige Kürzung der Verpflegungs- und Fahrtkosten wettmachen. Ein Nachweis ist jedoch notwendig.


    Von Corona nicht betroffen sind die berufsbezogenen Aus- und Weiterbildungskosten. Diese sind steuerlich abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige das 20. Altersjahr vollendet hat und über einen ersten Abschluss auf der so genannten Sekundarstufe II verfügt. Der Maximalabzug beträgt 12’000 Franken beim Bund und bei den meisten Kantonen.


    2. Vermögensverwaltungskosten - Negativzinsen abzugsfähig


    Das Ausfüllen des Wertschriftenverzeichnisses in der Steuererklärung ist für viele der zeitaufwändigste Teil der Steuererklärung. Oftmals ist es daher lohnend, bei der Bank ein Steuerverzeichnis zu bestellen. Die dadurch anfallenden Kosten sind in den meisten Kantonen als Vermögensverwaltungskosten vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Von Vorteil ist die Online-Steuererklärung: Die Daten des Vorjahres werden automatisch in die neue Steuererklärung importiert. Falls Steuerpflichtige dennoch das Wertschriftenverzeichnis selbst anlegen wollen, ist dieser Ratgeber hilfreich.


    Abzugsfähig sind Depotgebühren, Schrankfach- und Safegebühren sowie Inkassospesen für Coupons. Negativzinsen, die immer mehr Banken auf Sparkonten und Kontokorrenten belasten, anerkennen die Steuerbehörden ebenfalls an. In einigen Kantonen können Steuerpflichtige alternativ pauschal von der Gesamtsumme des Wertschriftenvermögens 0,5 bis 3 Promille als Vermögensverwaltungskosten deklarieren.


    3. Liegenschaften - Hohe Hypothek ein Plus


    Für Eigenheimbesitzer fallen in der Steuerrechnung die Kosten für den Gebäudeunterhalt stark ins Gewicht. Denn Unterhaltskosten, Versicherungsprämien und Verwaltungskosten, die den Wert der Immobilie erhalten, aber nicht vermehren, dürfen angegeben werden. Eine Ausnahme sind Energiesparmassnahmen. Anstelle der effektiven Kosten, die exakt dokumentiert werden müssen, kann aber auch ein Pauschalabzug von 10 bis 20 Prozent des Eigenmietwerts geltend gemacht werden - ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich.


    Wertvermehrende Investitionen sind dann abzugsfähig, wenn es zu einem Immobilien-Verkauf kommt. Auf der anderen Seite fällt eine Grundstückgewinnsteuer an, wenn beim Verkauf ein Gewinn gemacht wird. Die bezahlten Hypothekarzinsen darf ein Immobilienbesitzer als Schuldzinsen vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehen. Je nach Höhe der Hypothek kann dies Ihre Steuerrechnung bedeutend entlasten. Aus rein steuerlicher Sicht ist es deshalb sinnvoll, dass eine Hypothek möglichst hoch ausfällt.


    Wenn die Kinder ausziehen oder der Ehepartner stirbt, stehen Zimmer vielfach leer. Beim Bund sowie in manchen Kantonen darf man nicht mehr gebrauchte und leerstehende Zimmer vom Eigenmietwert abziehen. Der Abzug gilt allerdings nur dann, wenn die Räume dauerhaft ungenutzt sind.


    4. Krankheitskosten - Planung lohnt sich


    Die Kosten für selbst bezahlte Arzt- und Zahnarztbesuche sind abzugsfähig vom steuerbaren Einkommen. Dazu muss ein bestimmter Anteil am Nettoeinkommen erreicht werden - dieser Anteil liegt je nach Kanton zwischen 2 bis 5 Prozent. Bei grösseren planbaren Eingriffen kann es sich zudem lohnen, diese im selben Kalenderjahr anzusetzen.


    5. Versicherungsprämien


    Krankenkassenprämien, wie auch Auslagen für die Unfall-, Lebens- und Rentenversicherung, sind steuerlich abzugsfähig. Allerdings gibt es kantonal unterschiedliche Höchstgrenzen. Bei der direkten Bundessteuer liegt diese zum Beispiel bei 1’700 Franken für Versicherungsprämien, bei Verheirateten und bei eingetragenen Partnerschaften bei 3’500 Franken.


    6. Spenden


    Bei der direkten Bundessteuer und in den meisten Kantonen darf man Spenden an gemeinnützige Institutionen im Umfang von bis zu 20 Prozent des Nettoeinkommens in Abzug bringen. Dies gilt allerdings nur für Spenden an steuerbefreite Institutionen und Hilfswerke. Viele Kantone akzeptieren zudem auch Abzüge von Beiträgen an Parteien und Gewerkschaften.


    7. Einzahlungen in die Säule 3a und in die Pensionskasse


    Alle Erwerbstätigen haben die Möglichkeit, einen bestimmten Betrag pro Jahr auf das Vorsorgekonto 3a bei ihrer Bank oder ihrer Versicherung einzubezahlen. Dieser Beitrag kann in der Steuererklärung als Abzug vom steuerbaren Einkommen erfasst werden. Das Gleiche gilt für freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse.


    8. Kinderkosten – Fremdbetreuung, Kinderabzug und Unterhalt


    Eltern können die nachgewiesenen Kosten für die Betreuung von Kindern durch Tagesmütter oder Krippen abziehen. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Maximalbetrag 10’100 Franken im Jahr pro Kind - bis zum Alter von 14 Jahren. Bei den Kantonssteuern variieren sowohl der Betrag des maximalen Fremdbetreuungsabzugs als auch die Bedingungen und die Alterslimite.


    Der Kinderabzug von 6500 Franken bei der Bundessteuer wird für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in schulischer beziehungsweise beruflicher Ausbildung stehende Kind gewährt. Die steuerpflichtige Person muss aber den Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Auf kantonaler Eben unterscheiden sich die Kinderabzüge stark.