Steuern sparen

  • Steuern sparen

    Schliesse mich Elias an und würde sogar noch weiter gehen: Wenn schon murksen, dann mit Methoden, die einschenken.


    Wenn du nicht gerade ein Multi bist, dann lohnt sich die Parteifinanzierungs-Methode doch kaum. Falls du ein Multi bist, dann lohnt es sich für dich wahrscheinlich eher, die Parteien tatsächlich zu schmie.... äääh finanzieren.

  • Steuern sparen

    Brandaktuell

    Quote:

    Quote
    Rega muss auf Gönnerbeiträgen Mehrwertsteuer zahlen


    Keine Rolle spielt laut Gericht, dass die Kosten eines Rettungseinsatzes häufig, aber eben nicht immer, von der Versicherung der betroffenen Person übernommen werden. Hinzu komme, dass bei der Rega neben der Möglichkeit von Gönnerbeiträgen auch die Option der wirklichen Spende bestehe.

    http://www.nzz.ch/nachrichten/…uer_zahlen_1.9335971.html


    Wir werden also in Zukunft der Rega spenden und es der Steuer abziehen


    Danke für den Tipp, liebe ESTV

  • Steuern sparen

    Ramschpapierhaendler wrote:

    Quote
    Als Spender hast du aber keinen Versicherungsanspruch und musst deine Rettung selbst bezahlen.

    In all den Jahren haben wir nie die Rega gebraucht und wir sind auch nicht deswegen Gönner geworden.


    Als Taucher sind wir bei DAN dabei und im Allgemeinen bei der AXA-Intertour versichert.


    Die Spende wird eine Win-Win-Situation ergeben.

    Bei gleichem Betrag bleibt beiden ein Mehrwert.


    Ramschpapierhaendler wrote:

    Quote
    Das mit der MwSt müsste demnach auch für die Paraplegiker-Stiftung gelten (?).
    So verstehe ich das Urteil.

  • Neue Möbel geht nicht.



    Renovation, Instandsetzung, Instandstellung


    Massnahmen zur Behebung von Mängeln, die durch Abnutzung oder Witterungseinflüsse entstanden sind; Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes eines Gebäudes oder von Teilen davon. http://www.hev-schweiz.ch/vermieten-verwalten/immolexikon/#R



    Damit eine Gebäuderenovation steuerlich optimal ­genutzt werden kann, muss vor allem berücksichtigt werden, dass Private steuerlich keinen Verlustvortrag machen können. Fallen somit die Renovationskosten höher aus als das vorhandene Einkommen, so geht der überschiessende Teil steuerlich verloren. ­Aufgrund der progressiven Ausgestaltung der Steuertarife sollte sogar darauf geachtet werden, dass das steuerbare Einkommen in keinem Fall unter 50  000 Franken fällt. http://www.bilanz.ch/invest/st…rnsparen-mit-renovationen

  • Sesto hat am 02.03.2012 - 08:00 folgendes geschrieben:

    Quote

    Guten Morgen, vielleicht weiss das jemand


    zählt ein neuer Möbelkauf und Zimmeranstrich auch als eine Renovation?

    Zimmer streichen gehört zum Unterhalt und kann abgezogen werden. Möbel nicht, ausser du kannst die Rechnung so kaschieren, dass sie wie eine Unterhaltsarbeit aussieht. Das wäre dann aber Betrug! (z.B. Rechnung vom Schreiner für "Diverse Instandsetzungsarbeiten") :acute:

  • Vier Monate Arbeit – nur für die Steuern

    Wer arbeitete, steckt den Lohn nicht nur in die eigene Tasche. In Neuenburg arbeitet ein Doppelverdienerpaar von Januar bis Anfang Mai nur für Steuern und Abgaben. In Zug sind es zwei Monate weniger.




    [Blocked Image: http://www.20min.ch/dyim/a6283…6369239/14/topelement.jpg]




    «Endlich sind die Steuern abbezahlt!» Mit dem sogenannten Tax Freedom Day gedenken die Amerikaner jenem Tag, an dem der durchschnittliche Steuerzahler das erste Mal in die eigene Tasche wirtschaftet. Anders gesagt: All die Tage vorher hat der Erwerbstätige nur zum Bezahlen der Steuerrechnung gearbeitet – oder das Geld dafür in Sparschwein gelegt.


    http://www.20min.ch/finance/news/story/Vier-Monate-Arbeit---nur-fuer-die-Steuern-16369239



    Der Steuergedenktag in Deutschland ist im Juni / Juli

  • Steuern sparen schwer gemacht

    Vorsorgegelder kann man mit 65 doppelt 
einzahlen und abziehen: Die Ämter tun so, als sei dieser Spartrick Geheimwissen.

    Beat Alpiger* war überzeugt, dass er über die Steuerregeln für die gebundene Vorsorge 3a bestens im Bild sei. Er wusste, dass er bis zu fünf Jahre über seine ­Pen­sio­nierung hinaus steuerbegünstigt sparen konnte. Ein Kollege vom Steueramt hatte ihm zudem gesteckt, dass er im Jahr seiner ordentlichen Pen­sionierung gleich doppelt in die Säule 3a einzahlen könne, weil er nach 65 weiterarbeite.


    Gesagt, getan. Für die Zeit bis zu seinem Geburtstag am 31. Juli zog er erst die ordent­lichen 6682 Franken ab und 
für die letzten fünf Monate des Jahres weitere 8400 Franken (20 Prozent des Betrags, den er bis Ende Jahr verdient hatte).


    Doch er hatte die Rechnung ohne das Solothurner Steueramt gemacht. Weil Alpiger den regulären 6682-Franken-Abzug erst nach seinem Geburtstag auf sein 3a-Konto überwiesen hatte, sei dieser Anspruch verwirkt. Also könne er nur 8400 Franken abziehen – und müsse wohl oder übel gut 2000 Franken mehr Steuern zahlen, teilte ihm die Steuerbehörde mit.


    Nur: Alpiger konnte das entscheidende Detail gar nicht kennen. Der Hinweis auf den Geburtstag als Stichdatum fehlt in der Wegleitung zur Steuer­erklärung. Nur wer die Hilfe ­eines guten Steuerberaters in Anspruch nimmt, kann von diesem Trick profitieren. http://www.beobachter.ch/geld-…rn-sparen-schwer-gemacht/

  • Schwyzer Finanzdirektor: Steuerhöhungen kein Tabu

    Der Finanzdirektor Kaspar Michel budgetiert für den Kanton Schwyz ein Defizit von 100 Millionen Franken. Er kritisiert den Finanzausgleich und spricht erstmals von höheren Steuern.


    Im Kanton Schwyz sind höhere Steuern kein Tabu mehr. «Nach Jahren mit einer attraktiven Steuerbelastung schliesse ich eine Feinkorrektur nicht aus», sagt der Schwyzer Finanzdirektor Kaspar Michel.


    «Ich kann mir vorstellen, dass das gesamte Steuerumfeld angepasst wird. Passiert das, können wir mit gutem Gewissen mitziehen.»


    Der Kanton Schwyz budgetiert für 2013 ein Defizit von 100 Millionen Franken. Den Hauptgrund für die roten Zahlen sieht Michel in den steigenden Kosten für den Finanzausgleich: «Der Kanton Schwyz haftet dafür, dass in der derzeit wirtschaftlich schwierigen Zeit die grossen, ertragsstarken Kantone wie Zürich einbrechen.» http://www.bilanz.ch/managemen…steuerhoehungen-kein-tabu



    Und die USA sollten bei den Reichen die Steuern moderat erhöhen.

  • «Tag der Steuerfreiheit»

    Wer in der Stadt Zug wohnt, hat am 13. Januar bereits genug verdient, um die Steuern zu bezahlen. In Zürich dauert es bis zum 2. Februar und in Neuenburg bis zum 21. Februar.

    «Tax Freedom Day» der Kantonshauptorte

    für Verheiratete mit 2 Kindern und mit einem Bruttoeinkommen von 125'000 Fr.


    • Zug, 13. Januar
      12
    • Schwyz, 23. Januar
      22
    • Genf, 26. Januar
      25
    • Bellinzona, 28. Januar
      27
    • Sion, 28. Januar
      27
    • Stans, 29. Januar
      28
    • Chur, 30. Januar
      29
    • Appenzell, 31. Januar
      30
    • Luzern, 1. Februar
      31
    • Zürich, 2.Februar
      32
    • Aarau, 2.Februar
      32
    • Altdorf (UR), 2.Februar
      32
    • Frauenfeld, 2.Februar
      32
    • Sarnen, 3.Februar
      33
    • Schaffhausen, 3.Februar
      33
    • Glarus, 4.Februar
      34
    • St.Gallen, 5.Februar
      35
    • Fribourg, 7.Februar
      37
    • Liestal, 7.Februar
      37
    • Herisau, 9.Februar
      39
    • Bern, 12.Februar
      42
    • Basel, 12.Februar
      42
    • Lausanne, 13.Februar
      43
    • Solothurn, 14.Februar
      44
    • Delémont, 17.Februar
      47
    • Neuchâtel, 21.Februar
      51


    An welchem Tag die Einwohner der Schweiz ihre Steuern abgearbeitet haben und ihr Einkommen für sich nutzen können, zeigt ein neuer Kalender der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Diese hat für rund 2500 Gemeinden den «Tag der Steuerfreiheit» berechnet.


    Am 16. Januar hat der durchschnittliche Einwohner in Zug genug verdient, um die Bundes-, Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern zu bezahlen. Fortan kommt sein Einkommen allein ihm selbst zu Gute. Für die meisten anderen Leute kommt dieser Tag erst im Februar: In Neuenburg, dem Schlusslicht unter den Kantonshauptorten, arbeiten die Einwohner bis am 23. Februar für den Staat.


    Angaben dieser Art veröffentlicht der Bund erstmals in einem Kalender, wie die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) am Dienstag mitteilte. Demnach haben die Einwohnerinnen und Einwohner von 16 Kantonshauptorten die Steuern am Dienstag bereits erarbeitet und leben somit in Steuerfreiheit.


    Riesige Spannweite


    Für mehrere Lebensmodelle mit und ohne Kinder listet die ESTV in Tabellen und in Kalendern den «Tag der Steuerfreiheit» auf, jeweils für Einkommen von 20'000 bis zu einer Million Franken. Zugrunde liegt den Berechnungen die Steuerbelastung 2011.


    Ein Blick in die Auswertung zeigt die beträchtlichen Unterschiede zwischen den Gemeinden. In steuergünstigen Gemeinden in Zug oder Schwyz hat ein Ehepaar mit zwei Kindern und 100'000 Franken Bruttoeinkommen schon nach zehn Tagen die Steuern bezahlt. Im Jura und in Neuenburg dauert das vier Mal länger.


    Wegen der Progression knallen die Korken für den «Tag der Steuerfreiheit» bei einkommensstarken Steuerpflichtigen erst später: Ein Ehepaar ohne Kinder und mit einem Bruttoeinkommen von 500'000 Franken arbeitet je nach Kanton bis im Mai für den Staat.


    Ohne Sozialversicherung


    Die Rangliste lehnt sich an den von Beratungsunternehmen wie PricewaterhouseCoopers und anderen Instituten publizierten «Tax Freedom Day» an. Dieser liegt aber deutlich später im Jahr, weil sich die Berechnungsmethode unterscheidet. Zuletzt errechnete das Finanzdepartement 2008 für die Schweiz den 14. April als «Tax Freedom Day».


    Der Einfachheit halber wird für den «Tax Freedom Day» die Steuer- und Abgabebelastung von Einwohnern und Unternehmen herangezogen und mit dem Bruttoinlandprodukt (BIP) verglichen. Die ESTV betrachtete in ihrer neuen Berechnung die Situation der Einwohnerinnen und Einwohner.


    Dagegen beschränkte sie sich auf die reinen Steuern und liess die Sozialversicherungsabgaben ausser Acht. Somit haben die Zugerinnen und Zuger am 16. Januar zwar ihre Steuern abgearbeitet, für Beiträge an die AHV/IV und Arbeitslosenversicherung arbeiten sie aber noch länger. Hinzu kommt noch die Krankenkassenprämie, die an private Versicherer bezahlt wird und deshalb nicht auftaucht.


    Die ESTV betont zudem, dass die Aufstellung auch keine Auskunft darüber gebe, welche Leistungen die Bürger als Gegenwert für ihre Steuern erhalten. Ebenfalls nicht berücksichtigt sind individuelle Steueroptimierungstricks, welche die Belastung reduzieren können.

  • Steuern: Diese Kantone zahlen die besten Zinsen

    Steuern im Voraus zahlen lohnt sich. Gewisse Kantone zahlen bis zu 20 Mal mehr Zins als die Banken auf Spareinlagen. cash nennt die Kantone mit Topverzinsungen.

    Von Frédéric Papp

    Haben Sie in den letzten Tagen den Lohnausweis für die Steuererklärung erhalten? Dann kann es sich lohnen, den Steuerbetrag vorzeitig an das Steueramt zu überweisen. Denn gewisse Kantone zahlen Zinsen, die deutlich über dem Markt liegen.

    Der Kanton Zürich beispielsweise zahlt dieses Jahr 1,5 Prozent Zins auf vorzeitige Steuerzahlungen. Denselben Satz haben Glarus und Nidwalden (siehe Tabelle). Am meisten zahlen aber die Kantone Zug, Appenzell Ausserrhoden, Obwalden und Uri. Hier liegt der Vorauszahlungszins bei 2 Prozent.

    Für die Kantone und Gemeinden lohnt es sich, den Steuerzahlern einen attraktiven Zins anzubieten. "Frühzeitig eingehende Steuern erleichtern die Liquiditätsplanung von Gemeinden und Kanton und sorgen für eine bessere Verteilung über das Jahr", sagt Roger Keller, Kommunikationsbeauftragter des Kantons Zürich, zu cash.

    Was viele nicht wissen: Der Vorzugszins unterliegt nicht der Verrechnungssteuer, sondern ist als Bruttoertrag im Wertschriftenverzeichnis in der Spalte "nicht der Verrechnungssteuer unterliegend" zu erfassen. Ganz im Gegensatz zu den Zinsen von Bankeinlagen. Diese sind verrechnungssteuerpflichtig und schmälern damit – zumindest temporär - den teils ultratiefen Zinsertrag zusätzlich.

    Mikrozinsen bei Banken

    Die Zürcher Kantonalbank beispielsweise zahlt für Spareinlagen bis 50'000 Franken winzige 0,1 Prozent Zins – 15 Mal weniger als der Kanton Zürich und sogar 20 Mal weniger als der Kanton Zug. Im Schnitt verzinsen die Schweizer Banken Spareinlagen mit 0,25 Prozent. Die besten Konditionen bieten die Postfinance, die WIR-Bank und die bank zweiplus mit je 0,4 Prozent.

    Es lohnt sich sogar, einen Betrag zu zahlen, der über der erwarteten Steuerschuld liegt. Denn verzinst werde nicht nur der später effektiv in Rechnung gestellte Betrag, sondern die gesamte, im Voraus einbezahlte Summe, sagt Keller. Allerdings: Missbrauche der Steuerpflichtige die Vorauszahlung gewissermassen als Anlagevehikel und zahle eine unrealistisch hohe Summe ein, würden die Gemeindesteuerämter eine Rückzahlung veranlassen, so Keller.

    Es gibt Kantone, die diesbezüglich keine Kulanz kennen. Im Kanton Aargau zum Beispiel werden die über dem Steuerbetrag liegenden Einzahlungen nicht verzinst. "Ab 2014 wird dies aufgrund einer Gesetzesrevision aber möglich sein", sagt Patricia Kettner, Leiterin Kommunikation des Kanton Aargau.

    Doch nicht bei allen Kantonen lohnt sich eine Vorauszahlung des jährlichen Obolus. Am tiefsten und damit in etwa gleich hoch wie die Bankzinsen liegt der Satz in den Kantonen Bern, Fribourg und Solothurn. Weniger gibt es auch vom Bund. Für das Steuerjahr 2013 wird der Vorauszahlungszins bei der direkten Bundessteuer von 1 auf 0,25 Prozent gesenkt.

    Zinsen für Steuer-Vorauszahlungen

    Kanton Vorauszahlungszins 2013
    Zug 2 %
    Appenzell Ausserrhoden 2%
    Obwalden 2%
    Uri 2%
    Zürich 1,5%
    Nidwalden 1,5%
    Glarus 1,5%
    Aargau 1%
    Appenzell Innerrhoden 1%
    St. Gallen 1%
    Baselland 0,5%
    Basel-Stadt 0,5%
    Luzern 0,5%
    Schaffhausen 0,5%
    Thurgau 0,5%
    Wallis 0,5%
    Bern 0,25%
    Fribourg 0,25%
    Bund 0,25%
    Schwyz -
    Graubünden -

    Quelle: K-Geld, cash.ch

  • Habe den Beitrag auch gesehen.


    Ich wohne im Kt. SG. Auf der Steuerrechnung entspricht die Gesamtsumme der Einmalzahlung per 31.5 exakt den 3 Raten. Das ist schon seit ein paar Jahren so. Den Druck des Gesamtzahlungs-EZ könnten sie sich gleich auch noch sparen.

  • Steuern: Wie Sie Geld sparen können

    Neue Abzüge, unbekannte Vergünstigungen und viele ganz legale Tricks: So lässt sich beim Ausfüllen der Steuererklärung und mit der richtigen Steuerplanung viel Geld sparen.

    [Blocked Image: http://www.bilanz.ch/sites/bil…/bil_03_steuertipps_3.gif]



    1. Parteispenden
    Beiträge bis zu 10 000 Franken an politische Parteien können neu abgezogen werden. Inhaber von politischen Ämtern können ihre Parteibeiträge ebenfalls geltend machen. Unternehmen können wie bisher politische Parteien über den Werbeaufwand unterstützen, aber nicht den Wahlkampf des Patrons.


    2. Fremde Kinderbetreuung
    Werden Kinder auswärts betreut, weil die Eltern erwerbstätig, in Ausbildung oder nicht betreuungsfähig sind, können 10 000 Franken pauschal abgezogen werden. Das neue Gesetz gilt vorerst für die Bundessteuern, ab 2013 in allen Kantonen und für Kinder bis 14 Jahre. Bisher gewähren erst NW und GR einen Abzug in dieser Höhe, UR, OW und AR immerhin die effektiven Kosten. Bei getrennten Eltern steht der Abzug dem Elternteil mit dem Sorgerecht zu. Bei gemeinsamer Betreuung wird der Abzug geteilt.


    3. Schenken trotz Initiative
    Wird die Erbschaftssteuerinitiative angenommen, sind Schenkungen von 20 000 Franken pro Jahr und pro beschenkte Person rückwirkend ab 1. Januar 2012 steuerfrei.


    4. Arztbesuche vor den Sommerferien
    Selbstgetragene Krankheitskosten wie Selbstbehalte können in den meisten Kantonen abgezogen werden, soweit sie fünf Prozent des Reineinkommens übersteigen. Damit die Rechnungen auch pünktlich vor Jahresende ausgestellt und die Kosten geltend gemacht werden können, sollten grös­sere Behandlungen und Therapien im ersten Halbjahr ­angegangen werden.


    5. Schenken bei Konkubinat
    Eine Schenkung an Konkubinatspartner wird mancherorts gleich besteuert wie eine an Nichtverwandte. Einen Ausweg bietet der Kauf einer Liegenschaft in einem Kanton, in dem keine solche Besteuerung erfolgt. Dieses Haus kann nach einer gewissen Frist als Schenkung dem Partner übertragen werden. Denn Immobilien werden im Standortkanton besteuert und nicht im Wohnsitzkanton.


    6. 250 Franken pro Kind
    Eltern kommen bei der direkten Bundessteuer erstmals in den ­Genuss des Elterntarifs. Für das Steuerjahr 2011 wird von der geschuldeten Steuer für verheiratete Personen pro Kind ein Betrag von 250 Franken abgezogen.


    7. Umkehr der Beweislast
    Wer der Steuerhinterziehung oder des Steuerbetrugs verdächtigt wird, muss nicht seine Unschuld beweisen. Den Tatbestand muss die Steuerbehörde nachweisen. Das gilt neu auch bei Ehegatten. Die solidarische Haftung des anderen Ehepartners für die Busse bleibt ausgeschlossen, auch wenn er die Steuererklärung mitunterzeichnet hat.


    8. Unterhalt bei getrennten Eltern
    Wenn getrennte Eltern Unterhaltszahlungen leisten, steht der Kinderabzug dem Elternteil mit dem höheren Einkommen zu. Der andere Elternteil darf den Unterstützungsabzug geltend machen. Bei erwachsenen Kindern in Ausbildung können Unterhaltszahlungen nicht abgezogen werden.


    9. Kinderabzug
    Kinderabzug ist auch für ­erwachsene Kinder in Ausbildung möglich. Eine ­Alterslimite von 25 beziehungsweise 26 Jahren kennen nur die Kantone TG, TI, ZH und GE. In vielen Kantonen besteht hingegen eine Einkommenslimite des Kindes. Sie reicht von 10 000 Franken pro Jahr im Kanton TG bis zu 20 000 Franken im Kanton VS.


    10. Versicherungsabzug für Kinder
    Der Elternteil, der den Kinderabzug geltend macht, kann bei den Bundessteuern auch einen Abzug für Sparzinsen und Versicherungen von 700 Franken geltend machen. Leisten beide Eltern Unterhaltszahlungen, können beide diesen Abzug vornehmen.


    11. Nicht nur tiefe Steuern
    Allein wegen der tieferen Steuern zu zügeln, ist nicht ratsam. Neben der Steuerbelastung müssen auch weitere Abgaben und Gebühren, die Wohnkosten oder die Verkehrsverbindung zum Arbeitsweg ­berücksichtigt werden.


    12. Wochenaufenthalt reicht nicht
    Wer in einem steuergünstigen Ort als Wochenaufenthalter lebt, sein soziales Umfeld, seine Familie, Freunde und Vereine aber anderswo hat, ist am anderen Ort steuerpflichtig. Massgebend ist nicht die berufliche Tätigkeit. Entscheidend ist der Status am 31. Dezember. Den Beweis für einen anderen Sachverhalt muss der Steuerpflichtige erbringen.


    13. Erben von Schwarzgeld
    Wer Schwarzgeld erbt, kann von einer Erbenamnestie profitieren. Im Gegensatz zur Selbstanzeige bei eigenem Schwarzgeld werden Nachsteuer und Verzugszins nur für drei und nicht zehn Jahre rückwirkend erhoben. Auch eine Busse entfällt.


    14. Alimente oder Abfindung
    Bei einer Scheidung muss festgelegt werden, ob eine einmalige ­Kapitalabfindung erfolgen soll oder eine Alimentenzahlung. Die Besteuerung ist ­jeweils ­gerade umgekehrt. Wer Alimente zahlt, kann diese abziehen, wer sie erhält, muss versteuern. Wer hin­gegen Abfindungen leistet, kann diese nicht abziehen. Für die Begünstigten sind sie dafür steuerfrei.


    15. Lehrlinge müssen Lohn versteuern
    Mit Ausnahme des Kantons TI müssen in allen Kantonen auch minderjährige Erwerbstätige ihr Einkommen selber versteuern. Nicht aber andere Einkünfte wie Sparzinsen oder das Vermögen. Zudem gelten hohe Freigrenzen.


    16. Heirat als Doppelverdiener
    In einigen Kantonen lohnt sich heiraten inzwischen auch für Doppelverdiener. Dank entsprechenden Abzügen fällt die Steuerbelastung dort sogar tiefer aus, wie die folgenden Beispiele aus verschiedenen Kantonshauptorten zeigen.


    17. 3 Monate steuerfrei
    Wer in die Schweiz zieht und nicht arbeitet, wird nach 90 Tagen ­Aufenthalt steuerpflichtig, wer arbeitet, bereits nach 30 Tagen. Wenn die Steuerpflicht entsteht, gilt sie jedoch bereits ab Tag 1.


    18. Glückspilze und Steuern
    Auszeichnungen bis zu 10 000 Franken wie ein Kulturpreis sind steuerfrei. Ebenso Gewinne im Spielcasino. Auf Lottogewinnen im Ausland wird zwar keine Verrechnungssteuer erhoben. Sie sind in der Schweiz trotzdem als Einkommen zu versteuern. Ebenso Lotto­gewinne in der Schweiz, wo die Verrechnungssteuer zurückgefordert werden kann.


    19. Effektive Krankheitskosten
    Selbstgetragene Krankheitskosten können abgezogen werden, wenn sie fünf Prozent vom Reineinkommen übersteigen. Grosszügiger sind SZ und GL (ab 3 Prozent), SG, VS (ab 2 Prozent) und GE (ab 0,5 Prozent). BL hat keine Begrenzung. Zu diesen Kosten zählen auch Pflegekosten von mehr als 60 Minuten pro Tag im Heim oder von der Spitex, ebenso Kosten für Fortpflanzungshilfen. Zöliakiepatienten können pauschal 2500 Franken abziehen. Nicht mehr abzugsberechtigt sind Diabetiker.


    20. Offene Rechnungen
    Offene Rechnungen am Jahresende können als Schulden vom Vermögen abgezogen werden.


    21. Scheiden nach Fasnacht
    Eine Scheidung oder Trennung nach der Fasnacht wirkt sich auf die Steuern günstiger aus als eine vor Weihnachten. ­Getrennte Partner werden in den meisten Kantonen zum Jahresende getrennt besteuert als Alleinstehende. Der Tarif ist deutlich höher. Wer Unterhaltszahlungen leistet, kann diese abziehen. Vor Weihnachten sind somit deutlich weniger Abzüge möglich als nach der Fasnacht für den Rest des Jahres.


    22. Früher zahlen wird belohnt
    In vielen ­Kantonen lohnt es sich, die Steuern zu früh zu zahlen. So zahlt NW 2,5 Prozent Zins, OW, UR, ZG und GE immerhin 2 Prozent. Wer seine Steuern verspätet zahlt, muss mit Verzugszinsen von bis zu 5 Prozent rechnen.


    23. Fragen kostet nichts
    Bei Unklarheiten hilft oftmals der Veranlagungsbeamte auf dem Steueramt weiter. Diese Auskunft ist mindestens so verlässlich wie die eines Steuerexperten. Und obendrein noch gratis. Viele nützliche Informationen bieten ausserdem die Internet­seiten der kantonalen Steuerämter. Ein Verzeichnis mit dem direkten Link zu jedem Steueramt ist auf der Inter­netseite www.swiss-tax.ch zu finden.

    Liegenschaft.

    Steuerplanung mit Wohneigentum wird vom Fiskus oft mit ­Argwohn betrachtet. Doch viele Tricks wie tiefe Mieten für Verwandte oder Nutzniessung zur Senkung der Erbschaftssteuer sind völlig legal.


    24. Kaufen und renovieren
    In allen Kantonen dürfen jetzt Renova­tionskosten auch in den ersten fünf Jahren nach dem Kauf einer Liegenschaft abgezogen werden. Die Übergangsfrist zur Abschaffung der Dumont-Praxis, welche solche Abzüge bisher verboten hat, ist per Bundesgesetz nun definitiv abgeschafft.


    25. Unterhalt bei Wohneigentum
    Die Unterhaltskosten bei ­Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern übersteigen rasch einmal den Pauschalabzug. Viele abzugsfähige Kosten sind selbst Veranlagungsbeamten nicht immer geläufig. So etwa die Gebühren für Wasserzähler, die Kosten für Heizungsservice-Abonnemente oder der Aufwand für die Erstellung von Heizkostenabrechnungen. Die Behörde streicht dann oft den ganzen Abzug und lässt nur den Pauschalabzug zu. Dagegen kann man Einsprache einlegen.


    26. Kinder zahlen Miete
    Überlassen Eltern einem Kind ein Haus oder eine Wohnung zur Miete, dann müssen sie dafür nur die Mieteinnahmen abzüglich der Unterhalts­kosten als Einkommen versteuern. Die Miete muss aber mindestens die Hälfte des ­Eigenmietwerts betragen, und die Eltern dürfen als Eigentümer kein Nutzungsrecht haben. In einigen Kantonen ist trotzdem der Eigenmietwert zu versteuern.


    27. Gratis wohnen nach einer Scheidung
    Überlässt ein Ehepartner dem andern nach einer Scheidung das Wohneigentum gratis zur Miete, so muss der andere den Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Der so erzielte Ausgleich der beiden Einkommen kann durch die tiefere Progression zu Steuereinsparungen führen.


    28. Mehr Platz, weniger Steuern
    Sind die Kinder ausgezogen, wird Platz frei. Auch nach dem Tod eines Partners oder nach einer Scheidung. Der ­Eigenmietwert kann nun ­proportional um das nicht ­genutzte Zimmer verringert werden, ein Zimmer mit mehr als 30 Quadratmetern Fläche gilt sogar als zwei Räume. Nebenräume, Bad und Küche gelten bei Einfamilienhäusern als zwei Räume, bei Eigentumswohnungen als ein Raum. Allerdings dürfen solche freien Räume nicht mehr genutzt werden.


    29. Renovationen staffeln
    Renovationen sollten nicht alle in einem Jahr erfolgen, sondern auf zwei oder mehr Jahre verteilt werden. Durch den Einfluss der Progression fällt so die Steuerbelastung tiefer aus.


    30. Höhere Steuern mit Ferienwohnung
    Bei Ferienwohnungen ist der Eigenmietwert im Standortkanton als Einkommen zu versteuern. Doch beträgt das steuerbare Einkommen 90 000 Franken und der Eigenmietwert der Ferienwohnung 10 000 Franken, so werden das Einkommen im Wohnkanton wie auch der Eigenmietwert der Ferienwohung jeweils zum Steuersatz eines Einkommens von 100 000 Franken besteuert.


    31. Energie sparen
    Energiesenkende Investitionen können bei den Bundessteuern und in vielen Kantonen abgezogen werden, auch wenn sie wertvermehrend sind und schon in den ersten fünf Jahren nach dem Kauf erfolgen. Sogar der Ersatz eines alten Backofens kann abgezogen werden.


    32. Weniger Vermögen mit Immobilien
    Wer in Immobilien investiert, kann Steuern sparen. Für das steuerbare Vermögen ist nicht der Verkehrswert massgebend, sondern der amtliche Wert. Dieser liegt meist um 20 bis 50 Prozent tiefer.


    33. Weniger Steuern mit früher Nutzniessung
    Für die Übertragung von Liegenschaften im Hinblick auf die Erbschaftssteuerinitiative ist es nun zu spät. Die Besteuerung würde rückwirkend ab 1. Januar 2012 ab einem Freibetrag von zwei Millionen Franken nach Abzug der Schulden erfolgen. Eine mögliche Entlastung bietet eine Nutznies­sung. Je früher eine solche Schenkung mit Nutzniessung erfolgt, umso höher ist der Wert der Nutzniessung. Entsprechend tiefer fällt der Wert der Schenkung und damit die Steuerbelastung für die Beschenkten aus.


    34. Wertvermehrend: wichtig bei Verkauf
    Erneuerungskosten, die wertvermehrend sind, können abgezogen werden, sobald die Liegenschaft verkauft wird. Sie reduzieren den allfälligen Grundstückgewinn. Solche Belege müssen darum aufbewahrt werden.


    35. Abzug bei möblierten Wohnungen
    Werden möblierte ­Ferienwohnungen oder ­Zimmer vermietet, können 20 Prozent der Miete – ­höchstens aber 3000 Franken pro möblierte Wohneinheit – für die Abnützung der Wohnungseinrichtung abgezogen werden.


    36. Umziehen
    Ein Umzug in einen Wohnort mit höheren Steuern sollte möglichst nach dem Jahreswechsel erfolgen. Umgekehrt ist ein Umzug in einen steuergünstigeren Wohnort kurz vor Jahreswechsel ratsam. Allerdings darf dabei An- und ­Abmeldung nicht vergessen werden. Massgebend für den Ort der Steuerpflicht ist der Wohnsitz per 31. Dezember.


    37. Schulden verteilen
    Das Ferienhaus in Arosa mit viel Hypotheken zu belasten, um so Steuern zu sparen, bringt nichts. Denn die Schulden und Schuldzinsen werden vom Fiskus proportional im Verhältnis der amtlichen Werte auf die beiden Standortkantone verteilt.


    38. Nutzniessung oder Wohnrecht
    Eigentümer versteuern bei Wohnrecht die Liegenschaft nach Abzug der Schulden als Vermögen. Allfällige Mieteinnahmen sind steuerpflichtiges Einkommen. Bewohner müssen bei Wohnrecht den Eigenmietwert als ­Einkommen versteuern. ­Unterhaltskosten können abgezogen werden. Wird Miete bezahlt, entfällt der Eigenmietwert. Bei Nutzniessung kommen Bewohner für sämtliche Kosten auf, auch für Schuldzinsen oder Vermögenssteuern. Besteuert wird die Liegenschaft bei den ­Eigentümern erst nach Ablauf der Nutzniessung.


    39. Schuldbrief abziehen
    Beim ­Neubau einer Liegenschaft muss ein Schuldbrief erstellt werden. Die Kosten dafür können als Unterhalt abgezogen werden.


    40. Verhandlung fordern
    Wer gegen einen Steuerbescheid schriftlich Einsprache erhebt, muss immer auch gleich eine mündliche Verhandlung verlangen. So können allfällige Unklarheiten im Gespräch ausgeräumt und der teure Rechtsweg unter Umständen vermieden werden.

    Arbeit.

    Immer wieder umstritten sind Abzüge bei Weiterbildung. Ebenso die ­Besteuerung von Mitarbeiteroptionen. Oder die Abzüge für das Büro zu Hause. Viele dieser Fragen werden nun geklärt.


    41. Arbeitsweg mit ÖV
    Primär können Kosten für den öffentlichen Verkehr abgezogen werden. Abos der ersten Klasse sind zu belegen. Kosten für Autofahrten sind nur abzugsfähig, wenn unter anderem die Reisezeit um eine Stunde pro Tag verkürzt wird. Wer Kosten für das Auto abziehen will, kann nicht auch noch das GA geltend ­machen. Der Bundesrat beabsichtigt, diese Abzüge massiv zu verringern.


    42. Abziehen: Wiedereinstieg
    Wiedereinstiegskosten sind Kosten, die eine steuerpflichtige Person aufwenden muss, um nach längerer Zeit wieder im seinerzeit erlernten und ausgeübten Beruf tätig zu werden. Die in der Steuerperiode des beruflichen Wiedereinstiegs angefallenen Kosten können abgezogen werden.


    43. Nicht abziehen: Ausbildung
    Auslagen für eine Ausbildung, die zum Aufstieg in eine vom bisherigen Beruf eindeutig zu ­unterscheidende höhere Berufsstellung oder zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen, können nicht abgezogen werden. Die Abgrenzung zur Weiterbildung ist oft umstritten.


    44. Abzugsfähige Bildungskosten
    Zu den abzugsfähigen Kosten gehören (unter anderen):

    • Kurs-, Prüfungsgebühren,
    • Kosten für Kursmaterialien (Unterlagen, Bücher usw.),
    • Reisekosten,
    • Kosten für Unterkunft und Verpflegung,
    • Fahrkosten am Kursort.

    45. Abziehen: Weiterbildung
    Nur bei einer Weiterbildung, die zur Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten beruflichen Stellung oder zum Aufstieg in eine gehobenere Stellung im angestammten Beruf dienten, dürfen die Kosten abgezogen werden. Die so erworbenen Kenntnisse müssen für die ­berufliche Tätigkeit verwendet werden können. Die Aufwendungen für Anwaltsprüfung und eine Dissertation nach abgeschlossenem Studium gelten als abziehbare Weiterbildungskosten. Klarheit bietet ein Merkblatt aus Zürich, zu finden unter den 'Downloads'.


    46. Mehrteilige Kadervorsorge
    Bei versicherten Einkommen ab 130 000 Franken sind der beruflichen Vorsorge fast keine Grenzen mehr gesetzt. Mit spezifischen Vorsorge­plänen können Kaderleute in mehreren Vorsorge­plänen sparen. Bei der Pensionierung können die einzelnen ­Gefässe gestaffelt bezogen werden. Durch die tiefere Progression ist die Steuerbelastung tiefer.


    47. Weltreise im Winter
    Eine berufliche Auszeit für einen längeren Auslandaufenthalt sollte am besten über den Jahreswechsel genommen werden. So kann in beiden Jahren ein Lohnausfall geltend gemacht werden. Die tieferen Einkommen führen wegen der verminderten Progression zu erheblichen Steuereinsparungen.


    48. Abziehen: Umschulung
    Wegen Betriebsschliessung oder nach einem Unfall kann eine Umschulung nötig sein, um eine neue ­berufliche Tätigkeit ­auszuüben. Die Kosten dafür dürfen ­abgezogen werden.


    49. Mitarbeiteroptionen ausüben
    Ab kommendem Jahr werden Mitarbeiteroptionen, die nicht börsenkotiert und gesperrt sind, erst besteuert, wenn sie ausgeübt werden, und nicht mehr zum Zeitpunkt des Erwerbs. Damit werden Kapitalgewinne besteuert. Gesperrte Aktien werden hingegen zum Zeitpunkt der Zuteilung ­besteuert, wobei der Kurswert ­jeweils pro Sperrjahr reduziert wird. Gewinne sind steuerfrei, Verluste aber auch.


    50. Tiefere Raten verlangen
    Mit einer Veränderung des ­Arbeitspensums oder bei ­Arbeitslosigkeit ändert sich auch das Einkommen. Damit die finanzielle Belastung durch die provisorische Ratenzahlung gemildert wird, kann eine Reduktion dieser Raten verlangt werden. In beiden Basel und im Tessin ist das nicht nötig, weil die Rate selbst festgelegt werden kann.


    51. AHV-Beiträge abziehen
    Jüngere Erwerbstätige, die ­einige Jahre im Ausland verbringen, sollten nach ihrer Rückkehr die fehlenden AHV-Beiträge nachzahlen. Nachzahlungen sind für bis zu fünf Jahre möglich. Die Beiträge dürfen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Ebenso AHV-Beiträge, die von Frühpensionierten geleistet werden.


    52. Arbeitszimmer zu Hause
    Für ein Arbeitszimmer zu Hause ist ein Abzug nur möglich, wenn der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Neben dem Mietanteil dürfen Kosten für Mobiliar und Arbeitsgeräte abgezogen werden.


    53. Zuzug Anfang Jahr
    Ein Zuzug in die Schweiz sollte möglichst früh im Jahr erfolgen. Besteuert wird zwar nur das hier erzielte Einkommen. Dieses Einkommen wird aber auf ein Jahreseinkommen hochgerechnet und der entsprechende Steuersatz angewendet.


    54. Kantine, Essensbons
    Betreibt der Arbeit­geber eine Kantine oder gewährt Beiträge an die Verpflegung, kann in den meisten Fällen nur der halbe Abzug für auswärtige Verpflegung gemacht werden.


    55. Abzug für Neben­einkünfte
    In den meisten Kantonen können für Nebeneinkünfte pauschal 20 Prozent oder 800 bis 2400 Fr. für Unkosten abgezogen werden. Höhere Abzüge sind zu belegen.

    Vorsorge/Vermögen.

    Die rechtlichen Möglichkeiten zur Steuerplanung sind für Kaderleute enorm erweitert worden. Mit den richtigen Massnahmen können aber auch Normalverdiener massiv Steuern sparen.


    57. Risikoversicherung als Säule 3a
    Auch reine Risikoversicherungen für Todesfall oder Erwerbsunfähigkeit können im Rahmen der Säule 3a abgeschlossen werden. Insgesamt dürfen aber in diesem Jahr nicht mehr als 6682 Franken bei ­Erwerbstätigen mit Pensionskasse und 20 Prozent des ­Nettolohnes, höchstens aber 33 408 Franken bei solchen ohne Pensionskasse in die Säule 3a einbezahlt werden.


    58. Säule-3a-Einzahlungen bis 70
    Einzahlungen in die Säule 3a sind bis fünf Jahre über das AHV-Alter hinaus möglich, wenn die ­Erwerbstätigkeit fortgeführt wird. Bestehen verschiedene solche Guthaben, ist es möglich, gleichzeitig Guthaben zu beziehen, während bei den anderen weiterhin die Beiträge einbezahlt werden.


    59. Rechtzeitig in Säule 3a ­einzahlen
    Beiträge in die Säule 3a können für das laufende Jahr nur zum Abzug gebracht werden, wenn die Einzahlung vor dem 31. Dezember von Bank oder Versicherung gutgeschrieben ist. Die Einzahlungsfristen liegen bei vielen Instituten vor dem 20. Dezember.


    60. Keine Aktien in Säule 3a
    Kursgewinne auf ­Aktien sind steuerfrei. Der Bezug von Guthaben aus der Säule 3a muss zu einem reduzierten Satz als Einkommen versteuert werden. Wer also sein Vermögen in der Säule 3a in Aktien investiert, muss die so erzielten, grundsätzlich steuerfreien Gewinne versteuern. Das gilt auch bei Fonds mit Aktienanteilen.


    61. Auszahlungsplan statt Leibrente ­
    Pensionskassenrenten müssen voll als Einkommen versteuert werden, Leibrenten einer Lebensversicherung aber nur zu 40 Prozent. Mit dem Kapitalbezug bei der ­Pensionskasse, der zu einem reduzierten Satz zu versteuern ist, wird daher gerne eine Leibrentenpolice gekauft, um so Steuern zu sparen. Besser ist aber, einen Auszahlungsplan zu wählen. Die Bezüge sind dort steuerfrei. Allerdings reicht das Guthaben nur bis zum Ende der fest­gelegten Laufzeit, während die Leibrente an den begünstigten Partner über den Tod des Versicherten hinaus ­weiterläuft.


    62. Säule-3a-Beiträge bei Gegenwartsbesteuerung
    2001 sind die meisten Kantone zur Gegenwartsbesteuerung übergegangen. So konnten Beiträge in die Säule 3a aus dem Jahr 1999 und 2000 nicht abgezogen werden. Für jene, die gleich viel einbezahlten wie im Jahr zuvor, änderte sich nichts. Wer aber genau in diesen Jahren erstmals einzahlte oder seine Beiträge erhöhte, konnte diese zusätzlichen Zahlungen nicht abziehen. Die entsprechenden Bescheinigungen der Ver­sicherung oder der Bank müssen nun bei der Auszahlung dieser Guthaben nachgereicht werden. Die Beiträge von ­damals werden dann bei der Besteuerung angerechnet.


    63. Vorbezug der Pensionskasse
    Guthaben der Pensionskasse können vorbezogen werden, um die Hypothek zu amortisieren. Damit fallen auch die Schuldzinsen tiefer aus, die vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden dürfen. Bei einem Hypothekarzins von 2,5 Prozent und einer Steuerbelastung von 25 Prozent beläuft sich die Rendite der Einsparung somit nur auf 1,875 Prozent. Zudem können beim Vermögen entsprechend ­weniger Schulden und beim Eigenmietwert weniger Zinsen ­abgezogen werden.


    64. Einkauf von Pensionskasse blockiert
    Der Kapitalbezug ist gemäss Bundesgericht nicht mehr zum reduzierten Steuersatz möglich, wenn in den drei Jahren vorher Einkäufe getätigt wurden.


    65. Einmalprämie oder Jahresprämie
    Bei einer Lebensversicherung mit Jahresprämie ist der Ertrag beim Ablauf steuerfrei. Einmalprämien nur dann, wenn die Versicherung länger als fünf Jahre gedauert hat, Versicherte beim Abschluss nicht älter als 66-jährig, bei der Auszahlung aber älter als 60 waren. Der Rückkaufsbetrag muss in beiden Fällen als Vermögen deklariert werden.


    66. Vorsorgeleistungen staffeln
    Auszahlungen von Guthaben aus Pensionskasse und Säule 3a im gleichen Jahr werden ­zusammen als Einkommen besteuert. Der Steuersatz ist zwar reduziert, unterliegt aber auch einer Progression. Das Guthaben in einem Gefäss darf immer nur als Ganzes bezogen werden. Darum sollten verschiedene Gefässe angelegt werden. Diese können dann gestaffelt, über mehrere Jahre verteilt, bezogen werden. So lässt sich die Progression brechen. Zudem umfasst der Kundenschutz von 100 000 Franken beim Konkurs einer Bank auch die 3a-Guthaben. Wird ein Gefäss bezogen, kann im andern weiter gespart werden. Wegen der Gebühren und der Übersichtlichkeit sind aber mehr als fünf bis sieben Gefässe nicht sinnvoll.


    67. Flexible 3a-Versicherungen
    Lebensversicherungen im Rahmen der Säule 3a waren verpönt. Vor allem für junge Leute. Mit der langen Laufzeit wurde eine fixe Prämienzahlung ­zementiert, die später oft zu einer finanziellen Bürde wurde. Eine vorzeitige Auflösung ist zwar mit dem Übertrag auf ein anderes 3a-Produkt möglich, aber mit herben Einbussen verbunden. Inzwischen gibt es jedoch eine ganze Reihe von flexiblen Versicherungsprodukten, bei denen sogar Prämienunterbrüche möglich sind.


    68. Indirekt amortisieren statt Vorbezug
    Folgendes Beispiel zeigt, dass eine indirekte Amortisation der Hypothek mit den Guthaben der Pensionskasse günstiger ist als ein Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum.


    69. Einkäufe mit Hypothek
    Die Hypothek aufstocken, das Geld für Einkäufe in die Pensionskasse einzahlen und nach drei Jahren beziehen, um die Hypothek zu amortisieren, das ist möglich. Aber neue Einkäufe dürfen dann nur noch getätigt werden, wenn der ­Vorbezug zurückbezahlt ist.


    70. Zuzüger dürfen einkaufen
    Ausländische Erwerbstätige dürfen sich in den ersten fünf Jahren nach dem Zuzug in die Schweiz jährlich nur mit zwanzig Prozent des versicherten Lohnes in die Pen­sionskasse einkaufen und dies vom steuerbaren Einkommen abziehen. Danach steht ihnen der volle Einkaufsbetrag offen, wie wenn sie seit Alter 25 in der Pensionskasse versichert wären.


    71. Lebensversicherung mit Pensionskasse
    Mit dem Guthaben der Pensionskasse wird die Hypothek amortisiert. Der Vorbezug muss zu einem reduzierten Satz als Einkommen versteuert werden. Anschlies­send wird die Hypothek wieder aufgestockt und das Geld als Einmaleinlage in eine ­Lebensversicherung investiert. Dauert die Laufzeit länger als fünf Jahre und bis mindestens Alter 60, so ist die Rückzahlung steuerfrei. Allerdings müssen zwischen dem Vorbezug und der Wiederaufstockung einige Monate verstreichen. Selbst dann kann das Steueramt eine Umgehung vermuten und statt der reduzierten die volle Besteuerung des Vorbezugs verlangen.


    72. Verrechnungssteuer verjährt
    Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verfällt nach drei Jahren.


    73. Weniger Verrechnungssteuer
    Zinsen auf Kundenguthaben unter 200 Franken unter­liegen nicht mehr der Verrechnungssteuer. Mehrere Gut­haben bei einer Bank mit Zinsen unter 200 Franken können allerdings als Umgehung eingestuft werden. Guthaben und Zinsen sind auch ohne Verrechnungssteuer zu deklarieren, sonst handelt es sich um eine Steuerhinterziehung. Bei Lottogewinnen liegt die Schwelle immer noch bei 50 Franken.


    74. Steuerfreie Dividenden
    Aktien mit hohen Dividenden sind ­wieder sehr beliebt. Besonders attraktiv sind Dividenden aus Agio-Reserven. Sie sind ­nämlich für private Anleger steuerfrei. Profitieren können unter anderem die Aktionäre von ABB, CS, Holcim, Swiss Re oder Zürich-Versicherung. Steuerfrei sind auch Nennwertrückzahlungen, wie sie Swiss Life im vergangenen Jahr vorgenommen hat.


    75. Verkauf vor Zins und Dividenden
    Sollen Wertpapiere verkauft werden, sollte dies kurz vor Dividenden- oder Zinsterminen erfolgen. Bei Obligationen erhält der Verkäufer den Marchzins. Dieser Anteil am Jahreszins ist steuerfrei. Der Käufer muss dann den Jahreszins versteuern. Aktien können kurz vor dem Dividendentermin oft zu einem etwas höheren Kurs verkauft ­werden. Der gesamte Ertrag ist steuerfrei.


    76. Bonusprodukte sind nicht steuerfrei ­
    Finanzprodukte wie Obligationen oder strukturierte Produkte werden oftmals auch mit einem Rabatt emittiert. Bei der Rückzahlung zum vollen Ausgabepreis am Ende der Laufzeit muss die Differenz analog zu einer Zinszahlung als Ertrag versteuert werden. Darum sollten solche Produkte kurz vor Ende der Laufzeit verkauft werden.


    77. Einkäufe in Pensionskasse
    Für Top­verdiener sind die neuen Möglichkeiten eines Einkaufs in die Pensionskasse eine Goldgrube. Anhand des aktuell versicherten Lohnes wird errechnet, wie hoch das Altersguthaben bei lücken­losen Beiträgen seit dem Alter 25 wäre. Der versicherte Lohn kann bis zu 835 200 Franken, die Sparprämie bis zu 25 Prozent pro Jahr betragen. Nach Abzug des vorhandenen Altersgut­habens, allfälliger Freizügigkeitsguthaben und Guthaben der Säule 3a verbleibt das ­Einkaufsguthaben. Einkäufe stehen auch Normalver­dienenden zu. Die maximale Höhe ist auf dem Vorsorgeausweis zu finden.


    78. Goldgewinn ist steuerfrei
    Gold, Kunst oder andere Sachanlagen werfen keine Erträge ab. Die Preissteigerung ist steuerfreier Kapitalgewinn. Bei Goldfonds und anderen ­solchen Produkten können aber durchaus steuerpflichtige ­Erträge resultieren.


    79. Immobilienfonds mit Direktbesitz
    Ausschüttungen von ­Immobilienfonds mit Direktbesitz sind für Anleger steuerfrei. Bei Fonds, welche die ­Immobilien über eine Gesellschaft halten, muss hingegen die Ausschüttung an den Fonds als Gewinn und die Ausschüttung des Fonds an den Anleger als Einkommen versteuert werden. Fonds mit Direktanlagen: Bonhôte-­Immobilier, CS REF LivingPlus, CS REF Property Plus, Edmond de Rothschild RE SICAV, Patrimonium, Real­stone, Solvalor 61, UBS Direct Residential Plus.


    80. Obligationen mit tiefen Kursen wählen
    Zinserträge auf Obligationen müssen als Einkommen versteuert werden. Kursgewinne hingegen nicht.


    81. Ausländische Quellensteuer zurückfordern
    Ausländische Wertschriften müssen nicht nur im Formular B aufgeführt werden, sondern zusätzlich im Formular DA-1. So wird die Sockelsteuer auf Dividenden und Zinsen angerechnet. Das ist der Teil der Quellensteuer, der nicht direkt bei der ausländischen Steuerbehörde zurückgefordert ­werden kann. Sie beträgt in der Regel 15 Prozent bei ­Aktien und 0 bis 20 Prozent bei Obligationen.


    82. Vermögensverwaltung
    Depotgebühren, Kosten für Vermögensverwaltung, Gebühren für Steuerausweise und Tresor­gebühren können abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind das Honorar des Vermögensverwalters, Kosten für Steuerberatung, Courtagen und Gebühren für Kreditkarten. Meist lohnt sich der Pauschalabzug von 0,5 bis 3 Promille des Vermögens, höchstens aber 6000 Franken.


    83. Schuldzinsabzug begrenzt
    Schuldzinsen über 50 000 Franken zuzüglich Vermögenserträgen können nicht abgezogen werden. Eigenmietwert zählt auch zum Vermögensertrag.


    84. Selbstanzeige bei Schwarzgeld
    Seit dem 1. Januar 2010 ist die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung straffrei. Dieses Mittel darf allerdings nur einmal im Leben beansprucht werden. Damit entfällt die Busse, die in der Regel ein Fünftel der hinterzogenen Steuer ausmacht. Doch die Nachsteuern einschliesslich Verzugszinsen sind auf bis zu zehn Jahre zurück trotzdem geschuldet. In Zürich gab es letztes Jahr 1000 Meldungen mit 50 Millionen Franken an Nachzahlungen.


    85. Keine Steuern mehr bei Schneeball ­
    Gewinne aus Schneeballsystemen, die den Anlegern gutgeschrieben, aber nicht ausbezahlt werden, sind als Einkommen zu versteuern. Neben dem Verlust, den die Opfer erleiden, werden sie somit noch vom Fiskus zur Kasse gebeten. Nun hat aber das Bundesgericht ein Nachsehen gehabt. Sobald nicht mehr sicher ist, dass die gutgeschriebenen Gewinne auch tatsächlich ausbezahlt werden können, gelten sie nicht mehr als steuerpflichtiges Einkommen.


    86. Freizügigkeitskonto im Kanton Schwyz
    Wollen Erwerbstätige auswandern und können nur das überobligatorische Guthaben der Pensionskasse beziehen, sollte der obligatorische Teil auf ein Freizügigkeitskonto einer Stiftung mit Sitz im Kanton SZ transferiert werden. Die Quellensteuern auf der Kapitalauszahlung zum Zeitpunkt der Pensionierung sind dort am tiefsten.


    87. Auswandern bei Pensionierung
    Wer als Rentner auswandern will, kann unter Umständen kurz vor der Pensionierung kündigen und sein PK-Guthaben auf ein Konto einer Stiftung mit Sitz im Kanton SZ transferieren lassen. Dort sind die Quellensteuern bei der Auszahlung des Kapitals am tiefsten. Bei vielen Pensionskassen ist aber bei einem solchen Austritt ab Alter 58 eine Freizügigkeitsleistung nicht mehr möglich, sondern nur der Kapitalbezug oder die Rente aus dem Guthaben.


    88. Steuern sparen beim Auswandern
    Wer auswandern will, sollte zuvor seine Guthaben in der Säule 3a auf eine Stiftung mit Sitz im Kanton SZ überweisen. Bei der Auszahlung sind die Quellensteuern dort mit 2,5 Prozent am tiefsten. Dazu kommt die Quellensteuer des Bundes von maximal 2,3 Prozent.


    89. Säule 3a rentiert dank Steuereffekt
    Regelmässige Einzahlungen in die Säule 3a werfen selbst bei tiefen Zinsen eine stattliche Rendite ab. Dank den Steuereinsparungen erzielt ein Verheirateter in Luzern eine praktisch risikofreie Rendite von 2,7 Prozent.


    90. Belege sammeln
    Für alle Abzüge, die nicht unter eine Pauschale fallen, sind Belege beizulegen. Darum müssen entsprechende Quittungen und ­Kontoauszüge sorgfältig aufbewahrt werden.


    91. Hier wird Ihnen geholfen
    Zahlreiche Ratgeber und Hotlines geben hilfreiche Tipps und konkrete Ratschläge. So etwa der Ratgeber «Steuern leicht gemacht» vom «Beobachter», der wie BILANZ zu Axel Springer Schweiz gehört. Neu erschienen sind «Steuern» vom VZ VermögensZentrum und «So sparen Sie Steuern» vom «K-tipp». In der Rubrik «Invest» beantwortet der Steuerexperte Werner Räber online Leserfragen zum Thema Steuern.


    92. Steuererklärung pünktlich liefern
    Wer es versäumt, seine Steuererklärung pünktlich einzureichen, muss mit Mahngebühren oder sogar Bussen bis 2000 Franken wie im Kanton Appenzell Innerrhoden rechnen. In den beiden Basel muss sogar für Fristerstreckung eine Gebühr von 20 Franken ­bezahlt werden. Nur AR, GR, NW, TG, ZH sind nachsichtig.

    Firmen.

    Die Steuerreform für ­Unternehmen beginnt zu wirken. Mit der ­tieferen Belastung wird die Schweiz im ­internationalen Vergleich noch attraktiver. Es gibt aber auch einige Fallstricke zu beachten.


    93. Ehefrau anstellen
    Die im eigenen Betrieb angestellte Ehefrau kann bei einer Pensionskasse versichert ­werden. Sie kann nun Einkäufe vom Einkommen abziehen und Beiträge in die Säule 3a leisten.


    94. Wein trinken statt verkaufen
    In den letzten Jahren gehörten Investments in Wein zu den rentabelsten Anlagen. Wer ­jedoch Wein kauft mit der Absicht, die guten Tropfen später mit Gewinn zu veräussern, kann vom Fiskus als Händler besteuert werden. Der Gewinn gilt als Einkommen, dazu werden Beiträge für die Sozialversicherung fällig.


    95. Lohn statt Dividende
    Die Besteuerung der Dividenden wurde für Unternehmer zwar gesenkt. Doch ist es immer noch lukrativer, mehr Lohn und ­weniger Dividende zu beziehen. Der Grund liegt darin, dass ­Abzüge und Einkäufe für die Pensionskasse, die abgezogen werden können, höher sind.


    96. Steuern sparen bei Geschäftsaufgabe
    Bei der Aufgabe der ­Geschäftstätigkeit und Liquidation des Unternehmens ab Alter 55 muss der Erlös aus der Liquidation nicht mehr voll versteuert werden. Verluste aus den vorangegangenen sieben Jahren können zudem mit dem Liquidationserlös verrechnet werden. Jahresgewinn und übriges Einkommen ­unterliegen der normalen Einkommenssteuer, der Rest wird als Liquidationsgewinn zu ­reduzierten Tarifen besteuert.


    97. Vom Gewerbe- zum Wohnhaus
    Ging beispielsweise ein Schreiner in Ruhestand und transferierte seine Liegenschaft ins Privatvermögen, so musste er bisher die Differenz zwischen dem ausgewiesenen Buch- und dem aktuellen Verkehrswert als Einkommen versteuern und AHV-Beiträge zahlen. Selbst wenn er die Liegenschaft weiter bewohnte und nicht verkaufen wollte. Neu kann er beantragen, dass nur die aufgelaufenen Abschreibungen als Einkommen steuerbar sind. Erst wenn die ­Liegenschaft dereinst verkauft wird, ist die Differenz zwischen Verkaufserlös und ­Anschaffungspreis als Einkommen oder je nach Kanton auch als Grundstücksgewinn zu versteuern. Das Risiko: Die Liegenschaft kann bis zum Verkauf weiter an Wert gewinnen, wodurch der zu versteuernde Ertrag steigt.


    98. Verluste vortragen
    Gewerbetreibende können Verluste über sieben Jahre vortragen. Wird also ein Wohnhaus mit ­Geschäft saniert und ist die Liegenschaft Geschäfts- und nicht Privatvermögen, können die Sanierungskosten steuerwirksam auf mehrere Jahre verteilt werden, wenn sie das Jahreseinkommen des Unternehmens übersteigen. Im Privatvermögen können Reno­vationskosten nur in dem Jahr abgezogen werden, in dem sie anfallen.


    99. Dividende steuerfrei
    Ist eine AG, eine GmbH oder eine Genossenschaft an einer anderen Firma mit mindestens zehn Prozent oder einer Million Franken Verkehrswert beteiligt, so sind die Dividenden aus dieser ­Beteiligung aufgrund des Beteiligungsabzugs in der Regel praktisch steuerfrei.


    100. Zuzug in die Schweiz
    Für Erwerbstätige wie für ­Unternehmen lohnt sich der Zuzug in die Schweiz. Die Steuerbelastung ist im internationalen Vergleich meist günstiger. Je höher ein Kanton oder ein Land im Raster liegt, umso grösser ist die Steuer­belastung für Firmen dort im Vergleich zum Durchschnitt der Kantone. Und je weiter rechts ein Kanton oder ein Land liegt, umso grösser ist die Steuerbelastung für Erwerbstätige.


    101. Ende der Doppel­besteuerung
    Vor der Unternehmenssteuerreform wurden Dividenden quasi zweimal besteuert: ­zuerst als Gewinn beim ­Unternehmen, dann noch als Einkommen bei der Ausschüttung. Natürliche Personen, die mehr als zehn Prozent an einer Firma besitzen, erhalten in NW und ZG ab 5 Prozent eine Vergünstigung. Bei der direkten Bundessteuer werden ­Dividenden auf Beteiligungen im Geschäftsvermögen nur noch zu 50 Prozent besteuert. Gehören die Beteiligungen zum Privatvermögen, werden die Dividenden beim Bund zu 60 Prozent besteuert, in den meisten Kantonen zu 50 Prozent. Einzelne Kantone wie GL, UR und SZ sind noch gross­zügiger. Nur in NE gibt es immer noch keine solche Reduktion.


    Downloads:


    http://www.bilanz.ch/steuern/s…e-sie-geld-sparen-koennen

  • Wer kann mir helfen…???

    Die haben mir meine ehrlich ausgefüllte Steuererklärung wieder zurückgeschickt !!!


    Als Antwort auf Frage 21 "ernähren / unterhalten Sie neben sich selbst noch andere Personen?“


    Da habe ich wahrheitsgetreu geantwortet: „ja“ mit dem Komentar:


    - über 2 Millionen AHV-Bezüger


    - 185'000 illegale Immigranten


    - 236'000 Arbeitslose und arbeitsscheue


    - 42'000 Inhaftierte in über 27 Gefängnissen


    - über 400'000 Asylanten


    und letztendlich auch noch alle Deppen in unserem Parlament.


    Scheinbar war das keine akzeptable Antwort !!!


    Aber wen zum Kuckuck habe ich denn bloss vergessen ???

  • mal was zum Lachen


    Aber wen zum Kuckuck habe ich denn bloss vergessen ???



    den zweit grössten Brocken hast du vergessen:


    Die Bauern, obgerechtfertigt oder nicht, denen wird nicht mit der Schaufel, sondern mit dem Bagger zu geschaufelt. Und genau jene Partei, die sonst immer für sparen plädiert, profitiert am meisten davon, und unterstütz ihre Klientel, mein "geliebte" SVP