Art. 32 Pflicht zur Unterbreitung des Angebots
1 Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere
erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den
Grenzwert von 33 1/3 Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft, ob ausübbar
oder nicht, überschreitet, muss ein Angebot unterbreiten für alle kotierten Beteiligungspapiere
der Gesellschaft. Die Zielgesellschaften können in ihren Statuten den
Grenzwert bis auf 49 Prozent der Stimmrechte anheben.
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4 Der Preis des Angebots muss mindestens dem Börsenkurs entsprechen und darf
höchstens 25 Prozent unter dem höchsten Preis liegen, den der Anbieter in den zwölf
letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat.