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rph Der genaue Wortlaut des Absatzes ist folgender:
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(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Und die Vermutung die es jetzt gibt, ist das der Staat bevor er Bankrott geht sich über eine Zwangshypothek neue Mittel beschafft (geht schliesslich um das Wohl der Allgemeinheit).
Soweit in der Kurzfassung.